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§ 6 UUG 2005

Fassungen
16.05.2012 bis 22.12.2020 — BGBl. I Nr. 40/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute23.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 143/2020
§ 616.05.201222.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 40/2012
§ 601.01.200615.05.2012 BGBl. I Nr. 123/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unfalluntersuchungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

16.05.2012BGBl. I Nr. 40/2012

Außerkrafttretensdatum

22.12.2020danach: BGBl. I Nr. 143/2020

Abkürzung

UUG 2005

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Grundsätze des Verfahrens einer Sicherheitsuntersuchung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Das Untersuchungsverfahren ist unter Berücksichtigung des Zieles einer Sicherheitsuntersuchung einfach und zweckmäßig durchzuführen. Im Interesse der Effizienz der Sicherheitsuntersuchung und der Aussagekraft der Beweismittel ist eine Sicherheitsuntersuchung unverzüglich durchzuführen. Die Sicherheitsuntersuchung am Ort des Vorfalls ist schnellstmöglich abzuschließen, damit allenfalls vom Vorfall betroffene Infrastruktur sobald wie möglich wieder instandgesetzt und für den Verkehr freigegeben werden kann.
  2. Absatz 2,Art und Umfang der Sicherheitsuntersuchung hat sich nach der Schwere des Vorfalls sowie insbesondere nach den voraussichtlich zu gewinnenden Erkenntnissen für eine Verbesserung der Sicherheit im jeweiligen Verkehrsbereich zu richten.
  3. Absatz 3,Das Untersuchungsverfahren ist nicht öffentlich.

Im RIS seit

15.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

20004333

Dokumentnummer

NOR40139231