Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.09.2012 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 50/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 161/2013
§ 501.09.201231.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 50/2012
§ 501.10.196831.08.2012 BGBl. Nr. 277/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafregistergesetz 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2012BGBl. I Nr. 50/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 161/2013

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Berichtigung früherer Mitteilungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Gelangt einem inländischen Strafgericht zur Kenntnis, daß in den persönlichen Verhältnissen eines Verurteilten (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2,) eine Änderung eingetreten ist oder daß die im Strafregister enthaltenen Angaben über einen Verurteilten oder eine Verurteilung unrichtig sind oder daß eine Person Verurteilungen erlitten hat, die in das Strafregister nicht aufgenommen worden sind, so hat es hievon der Landespolizeidirektion Wien Mitteilung zu machen.
  2. Absatz 2,Die Leiter von Justizanstalten haben solche Umstände, sobald sie ihnen zur Kenntnis kommen, dem zur Mitteilung der betreffenden Verurteilung zuständigen Gericht zu berichten.
  3. Absatz 3,Erlangen inländische Behörden oder Ämter hinsichtlich einer der Landespolizeidirektion Wien mitgeteilten ausländischen Verurteilung Kenntnis von Umständen der in Absatz eins, bezeichneten Art, so haben sie davon der Landespolizeidirektion Wien Mitteilung zu machen, falls ihnen nicht bekannt ist, daß dieser Behörde eine entsprechende Mitteilung bereits zugegangen ist.

Im RIS seit

25.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013

Gesetzesnummer

10002116

Dokumentnummer

NOR40139276