Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flughafenentgeltegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 41/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Diskriminierungsverbot
§ 4.Paragraph 4,
Flughafenentgeltregelungen dürfen keine Diskriminierung zwischen Flughafennutzern beinhalten. Dies steht einer Differenzierung der Flughafenentgelte bei Belangen von öffentlichem Interesse, einschließlich des Umweltschutzes, jedoch nicht entgegen. Die für diese Differenzierung herangezogenen Kriterien müssen geeignet, objektiv und transparent sein.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Dokumentnummer
NOR40139315