Rechtstracker.at

§ 4 ABG 2012

Fassungen
17.05.2012 bis 31.12.2023 — BGBl. I Nr. 44/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 186/2023
§ 417.05.201231.12.2023 BGBl. I Nr. 44/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneibuchgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

17.05.2012BGBl. I Nr. 44/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023danach: BGBl. I Nr. 186/2023

Abkürzung

ABG 2012

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Herstellung, Prüfung und Inverkehrbringen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Arzneimittel sind nach den im Arzneibuch enthaltenen Regeln herzustellen, zu prüfen oder in Verkehr zu bringen. Dies gilt auch für die Beschaffenheit der im Arzneibuch angeführten Behältnisse oder Umhüllungen, sofern diese mit Arzneimitteln direkt in Berührung stehen.
  2. Absatz 2,Bei der Prüfung können auch andere Methoden angewendet und andere Geräte benutzt werden, als sie im Arzneibuch beschrieben sind, sofern nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft gewährleistet ist, dass nachweislich die gleichen Ergebnisse wie mit den im Arzneibuch beschriebenen Methoden und Geräten erzielt werden. Bei der Herstellung dürfen nur dann andere Methoden angewendet werden, sofern eine Monographie des Arzneibuchs ein anderes Herstellungsverfahren ausdrücklich zulässt.
  3. Absatz 3,Sofern das Arzneibuch keine Regeln über die Herstellung, Prüfung und das Inverkehrbringen von Arzneimitteln, Behältnissen oder Umhüllungen enthält, ist der jeweilige Stand der Wissenschaft einzuhalten.

Im RIS seit

16.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20007828

Dokumentnummer

NOR40139340

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/44/P4/NOR40139340