Rechtstracker.at

§ 45 VwGG

Fassungen
01.07.2012 bis 28.02.2013 — BGBl. I Nr. 51/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 45 heute01.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 2/2021
§ 4501.01.201430.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 33/2013
§ 4501.03.201331.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 33/2013
§ 4501.07.201228.02.2013 § → § BGBl. I Nr. 51/2012
§ 4505.01.198530.06.2012 BGBl. Nr. 10/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.07.2012BGBl. I Nr. 51/2012

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013danach: BGBl. I Nr. 33/2013

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Wiederaufnahme des Verfahrens

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens ist auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn
    1. Ziffer eins
      das Erkenntnis oder der Beschluß durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
    2. Ziffer 2
      das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder
    3. Ziffer 3
      nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte, oder
    4. Ziffer 4
      im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, daß sonst das Erkenntnis oder der Beschluß anders gelautet hätte oder
    5. Ziffer 5
      das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlaßten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde.
  2. Absatz 2,Der Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.
  3. Absatz 3,Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zu entscheiden.
  4. Absatz 4,Wenn der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entschieden hatte, gilt für die Wiederaufnahme Paragraph 69, AVG sinngemäß.
  5. Absatz 5,Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe (Paragraph 61,) nicht zulässig.

Schlagworte

Öffentlichkeit, Rechtskraft, Strafurteil

Im RIS seit

05.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR40139448