Rechtstracker.at

§ 53 VwGG

Fassungen
01.07.2012 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 51/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 53 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 33/2013
§ 5301.07.201231.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 51/2012
§ 5301.07.200830.06.2012 § → § BGBl. I Nr. 4/2008
§ 5301.08.200430.06.2008 § → § BGBl. I Nr. 89/2004
§ 5305.01.198531.07.2004 BGBl. Nr. 10/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

01.07.2012BGBl. I Nr. 51/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 33/2013

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Haben mehrere Beschwerdeführer einen Bescheid gemeinsam in einer Beschwerde angefochten, so ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (Paragraph 47,) so zu beurteilen, wie wenn die Beschwerde nur von dem in der Beschwerde erstangeführten Beschwerdeführer eingebracht worden wäre. Die belangte Behörde kann in diesem Fall mit befreiender Wirkung an den in der Beschwerde erstangeführten Beschwerdeführer zahlen. Welche Ansprüche die Beschwerdeführer untereinander haben, ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Aufwandersatz haben die Beschwerdeführer zu gleichen Teilen zu leisten.
  2. Absatz 2,Haben mehrere Beschwerdeführer einen Bescheid in getrennten Beschwerden angefochten und wurden diese Beschwerden durch denselben Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) eingebracht, so gilt Absatz eins, sinngemäß. An die Stelle des erstangeführten tritt hier der Beschwerdeführer, dessen Beschwerde die niedrigste Geschäftszahl des Verwaltungsgerichtshofes trägt.

Anmerkung

Verweisung auf das bürgerliche Recht

Im RIS seit

05.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR40139450