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§ 25a PKG

Fassungen
01.01.2013 bis 31.12.2018 — BGBl. I Nr. 54/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25a heute19.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 5/2026
§ 25a01.01.201918.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 81/2018
§ 25a01.01.201331.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 54/2012
§ 25a24.09.200531.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 37/2005
§ 25a23.09.200523.09.2005 BGBl. I Nr. 8/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 54/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018danach: BGBl. I Nr. 81/2018

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik

Paragraph 25 a,

  1. Absatz eins,Die Pensionskasse hat für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft eine schriftliche Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik aufzustellen. Diese Erklärung hat jedenfalls
    1. Ziffer eins
      die Verfahren zur Bewertung des Veranlagungsrisikos,
    2. Ziffer 2
      das Risikomanagement,
    3. Ziffer 3
      die Strategien hinsichtlich der Auswahl der Vermögenswerte sowie in Bezug auf die Mischung und Streuung der Vermögenswerte je nach Art und Dauer der eingegangenen Verbindlichkeiten,
    4. Ziffer 4
      die Zulässigkeit und die Strategien von Veranlagungen in derivative Produkte,
    5. Ziffer 5
      die Zulässigkeit und die Strategien von Veranlagungen in Vermögenswerte, die nicht zum Handel an geregelten Märkten zugelassen sind und/oder an Risikokapitalmärkten gehandelt werden sowie
    6. Ziffer 6
      die allfällige Auswahl der Vermögenswerte nach ethischen, ökologischen und/oder sozialen Kriterien
    zu umfassen.
  2. Absatz eins a,Soferne die Pensionskasse mehrere VRG oder Sub-VG mit unterschiedlichen Veranlagungsstrategien (Paragraph 12, Absatz 6 und 7) anbietet, so hat sie die unterschiedlichen Veranlagungsstrategien nach qualitativen und quantitativen Kriterien zu definieren und die Unterschiede in einer überblicksartigen Aufstellung leicht verständlich darzustellen.
  3. Absatz 2,Die Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik ist unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der Veranlagungspolitik zu aktualisieren, mindestens aber alle drei Jahre zu überprüfen.
  4. Absatz 3,Die Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik sowie jede wesentliche Änderung ist der FMA unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
  5. Absatz 4,Die Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik ist für die jeweilige Veranlagungs- und Risikogemeinschaft auf Verlangen den beitragleistenden Arbeitgebern, den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten und den zuständigen Betriebsräten unverzüglich zu übermitteln.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft, Anwartschaftsberechtigter

Im RIS seit

14.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40139491