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§ 19b PKG

Fassungen
01.01.2013 bis 07.08.2013 — BGBl. I Nr. 54/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19b heute03.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 107/2017
§ 19b01.01.201602.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 34/2015
§ 19b08.08.201331.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 184/2013
§ 19b01.01.201307.08.2013 BGBl. I Nr. 54/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 54/2012

Außerkrafttretensdatum

07.08.2013danach: BGBl. I Nr. 184/2013

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Paragraph 19 b,

  1. Absatz eins,Die Pensionskasse hat einem Anwartschaftsberechtigten, Hinterbliebenen oder Versicherten (Paragraph 18 f, VAG) auf Anfrage vor einer Entscheidung gemäß Paragraph 12, Absatz 7, oder Paragraph 12 a, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes oder Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 5 a, Absatz eins,, Paragraph 6 c, Absatz 5, oder Paragraph 6 e, Absatz eins, BPG auf einem dauerhaften Datenträger gemäß Paragraph 16, Absatz eins, WAG 2007 zu informieren. Die Pensionskasse hat über die Information und Entscheidung des Anwartschaftsberechtigten Aufzeichnungen zu führen und diese mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind auf einem Datenträger aufzubewahren, damit diese der FMA auch in Zukunft unverzüglich zugänglich gemacht werden können.
  2. Absatz 2,Die Information gemäß Absatz eins, hat abhängig von der Art der beabsichtigten Entscheidung
    1. Ziffer eins
      für den Anwartschaftsberechtigten die Höhe des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Paragraph 5, Absatz eins, BPG;
    2. Ziffer 2
      die im Geschäftsplan festgelegten relevanten Parameter jener VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG, der der Anwartschaftsberechtigte zugeordnet ist;
    3. Ziffer 3
      die im Geschäftsplan festgelegten relevanten Parameter jener VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG, in die der Anwartschaftsberechtigte oder Versicherte einbezogen werden soll oder wechseln will;
    4. Ziffer 4
      hinsichtlich eines Übertrittes in eine Sicherheits-VRG (Paragraph 12 a, Absatz 2,)
      1. Litera a
        die voraussichtliche Höhe der garantierten ersten Monatspension,
      2. Litera b
        die Modalitäten der Valorisierung der garantierten ersten Monatspension,
      3. Litera c
        die Veranlagungsstrategie sowie Ertragschancen und –risken,
      4. Litera d
        die Höhe der Vergütung für die Veranlagung des Vermögens der Sicherheits-VRG gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4 a, sowie
      5. Litera e
        einen besonders hervorgehobenen Hinweis auf den Verbleib der Leistungsberechtigten in der Sicherheits-VRG bei Kündigung des Pensionskassenvertrages;
    5. Ziffer 5
      hinsichtlich der Wahlmöglichkeit einer VRG oder Sub-VG (Paragraph 12, Absatz 7,) die Veranlagungsstrategie sowie die Ertragschancen und -risken;
    6. Ziffer 6
      vor einer Entscheidung gemäß Paragraph 6 c, Absatz 5, oder Paragraph 6 e, Absatz eins, BPG eine Darstellung der Unterschiede zwischen der betrieblichen Kollektivversicherung und einer Pensionskassenzusage;
    7. Ziffer 7
      auf Basis der bisher erworbenen Anwartschaft oder des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Paragraph 6 c, Absatz eins, BPG unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Beiträge oder Prämienleistungen des Arbeitgebers und Arbeitnehmers Prognosen der jeweils künftigen Entwicklung der Anwartschaft und der Pensionsleistung, wobei den Berechnungen neben dem geschäftsplanmäßigen Rechnungszins auch mindestens drei unterschiedliche Annahmen über die Ertragsentwicklung zu Grunde zu legen sind,
    zu enthalten.
  3. Absatz 3,Die FMA hat den Inhalt und die Gliederung der Information gemäß Absatz eins und 2 sowie Vorgaben zu den Berechnungen nach Absatz 2, Ziffer 7, durch Verordnung festzulegen. Sie hat dabei das Interesse an einem funktionierenden Pensionskassenwesen sowie die Interessen der Anwartschaftsberechtigten an einer ausreichenden, vergleichbaren und klar verständlichen Information zu berücksichtigen.

Schlagworte

Ertragsrisiko

Im RIS seit

14.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40139501