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§ 5a BPG

Fassungen
01.01.2013 bis 31.12.2015 — BGBl. I Nr. 54/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5a heute01.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 34/2015
§ 5a01.01.201331.12.2015 BGBl. I Nr. 54/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebspensionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 54/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015danach: BGBl. I Nr. 34/2015

Abkürzung

BPG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Wechsel in die betriebliche Kollektivversicherung im aufrechten Arbeitsverhältnis

Paragraph 5 a,

  1. Absatz eins,Der/Die Arbeitnehmer/in kann, sofern dies im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Vertragsmuster vorgesehen ist und der/die Arbeitgeber/in bereits eine betriebliche Kollektivversicherung gemäß Paragraph 6 a, abgeschlossen hat, nach nachweislicher Information gemäß Paragraph 19 b, PKG und Paragraph 18 k, VAG ab dem Jahr, in dem er/sie das 55. Lebensjahr vollendet, gegenüber der Pensionskasse und dem/der Arbeitgeber/in schriftlich erklären, dass vom/von der Arbeitgeber/in zum 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres an Stelle der Beitragsleistung an die Pensionskasse künftig die Zahlung von Prämien in derselben Höhe in die betriebliche Kollektivversicherung zu erfolgen hat. Die Pensionskasse hat zum 1. Jänner des auf die Erklärung des/der Arbeitnehmers/in folgenden Kalenderjahres den zu diesem Zeitpunkt gebührenden fiktiven Unverfallbarkeitsbetrag in die betriebliche Kollektivversicherung zu übertragen. Der fiktive Unverfallbarkeitsbetrag berechnet sich nach denselben Rechenregeln, die der Berechnung des Unverfallbarkeitsbetrages bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugrunde zu legen sind.
  2. Absatz 2,Die Erklärung des/der Arbeitnehmers/in nach Absatz eins, erster Satz muss bis 31. Oktober eines Kalenderjahres beim/bei der Arbeitgeber/in und der Pensionskasse eingehen, damit die Prämienzahlung in die betriebliche Kollektivversicherung und die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages zum 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres wirksam wird.
  3. Absatz 3,Hat der/die Arbeitnehmer/in eigene Beiträge geleistet, hat er/sie im Fall einer Verfügung nach Absatz eins, ab dem 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres Prämien in derselben Höhe in die betriebliche Kollektivversicherung zu leisten.
  4. Absatz 4,Der/Die Arbeitnehmer/in kann einen Wechsel in die betriebliche Kollektivversicherung nach Absatz eins, als auch einen Wechsel in die Pensionskasse nach Paragraph 6 e, Absatz eins, jeweils nur einmal verlangen. Mit Eintritt des Leistungsfalls ist der Wechsel in die betriebliche Kollektivversicherung jedenfalls unwiderruflich.

Schlagworte

Arbeitnehmerin, Arbeitgeberin, Arbeitnehmer, Arbeitgeber

Im RIS seit

14.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007036

Dokumentnummer

NOR40139581