Rechtstracker.at

§ 6e BPG

Fassungen
01.01.2013 bis 31.12.2015 — BGBl. I Nr. 54/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6e heute01.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 34/2015
§ 6e01.01.201331.12.2015 BGBl. I Nr. 54/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebspensionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6 e

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 54/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015danach: BGBl. I Nr. 34/2015

Abkürzung

BPG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Wechsel in die Pensionskasse im aufrechten Arbeitsverhältnis

Paragraph 6 e,

  1. Absatz eins,Der/Die Arbeitnehmer/in kann, sofern dies im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Vertragsmuster vorgesehen ist und der/die Arbeitgeber/in bereits einen Pensionskassenvertrag gemäß Paragraph 15, PKG abgeschlossen hat, nach nachweislicher Information gemäß Paragraph 18 k, VAG und Paragraph 19 b, PKG ab dem Jahr in dem er/sie das 55. Lebensjahr vollendet, gegenüber dem Versicherungsunternehmen und dem/der Arbeitgeber/in schriftlich erklären, dass vom/von der Arbeitgeber/in zum 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres an Stelle der Prämienleistung in die betriebliche Kollektivversicherung die Zahlung von Beiträgen in derselben Höhe an die Pensionskasse zu erfolgen hat. Das Versicherungsunternehmen hat zum 1. Jänner des auf die Erklärung des/der Arbeitnehmers/in folgenden Kalenderjahres den Unverfallbarkeitsbetrag gemäß Paragraph 6 c, Absatz eins, in die Pensionskasse zu übertragen.
  2. Absatz 2,Die Erklärung des/der Arbeitnehmers/in nach Absatz eins, erster Satz muss bis 31. Oktober eines Kalenderjahres beim/bei der Arbeitgeber/in und dem Versicherungsunternehmen eingehen, damit die Beitragszahlung in die Pensionskasse und die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages zum 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres wirksam wird.
  3. Absatz 3,Hat der/die Arbeitnehmer/in eigene Prämien geleistet, hat er/sie im Fall einer Verfügung nach Absatz eins, ab dem 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres Beiträge in derselben Höhe in die Pensionskasse zu leisten.
  4. Absatz 4,Der/Die Arbeitnehmer/in kann einen Wechsel in die Pensionskasse nach Absatz eins, als auch einen Wechsel in die betriebliche Kollektivversicherung nach Paragraph 5 a, Absatz eins, jeweils nur einmal verlangen. Mit Eintritt des Leistungsfalls ist der Wechsel in die Pensionskasse jedenfalls unwiderruflich.

Schlagworte

Arbeitnehmerin, Arbeitgeberin, Arbeitnehmer, Arbeitgeber

Im RIS seit

14.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007036

Dokumentnummer

NOR40139582