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§ 48p VBG

Fassungen
01.10.2013 bis 28.02.2014 — BGBl. I Nr. 55/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48 p

Inkrafttretensdatum

01.10.2013BGBl. I Nr. 55/2012

Außerkrafttretensdatum

28.02.2014danach: BGBl. I Nr. 8/2014

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Lehrvergütung

Paragraph 48 p,

  1. Absatz eins,Der Vertragshochschullehrperson, die im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten mit der Abhaltung von mehr als 320 Lehrveranstaltungsstunden (Paragraph 48 h, Absatz 2,) betraut ist, gebührt eine monatliche Vergütung.
  2. Absatz 2,Die Vergütung beträgt für jeweils 32 Lehrveranstaltungsstunden, die den Grenzwert gemäß Absatz eins, oder 4 übersteigen,
    1. Ziffer eins
      in der Entlohnungsgruppe ph 1: 80,0 €,
    2. Ziffer 2
      in den übrigen Entlohnungsgruppen: 40,0 €.
    Für Lehrveranstaltungsstunden, mit denen kein ganzzahliges Vielfaches von 32 erreicht wird, gebührt der aliquote Betrag.
  3. Absatz 3,Auf die Vergütung gemäß Absatz eins, ist Paragraph 15, Absatz 5, GehG anzuwenden.
  4. Absatz 4,Auf Vertragshochschullehrpersonen, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut sind (Paragraph 48 i,), tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Absatz eins,) die Zahl von 64 Lehrveranstaltungsstunden.
  5. Absatz 5,Bei Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppen ph 1 und ph 2, die mit mehr als der Hälfte des Beschäftigungsausmaßes Aufgaben gemäß Paragraph 48 h, Absatz 3, wahrzunehmen haben, tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Absatz eins,) die Zahl von 160 Lehrveranstaltungsstunden.
  6. Absatz 6,Auf Vertragshochschullehrpersonen mit herabgesetzter Wochendienstzeit, in Teilbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung nach MSchG oder VKG tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Absatz eins,) die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende Zahl von Lehrveranstaltungsstunden.
  7. Absatz 7,Lehrveranstaltungsstunden an der Praxisschule (Paragraph 48 n, Absatz 6,) sind für den Anspruch auf die Lehrvergütung nicht zu berücksichtigen.

Im RIS seit

14.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2014

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40139737