Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2012Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 200dParagraph 200 d
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Dienstpflichten
§ 200d.Paragraph 200 d,
(1)Absatz eins,Die Hochschullehrperson hat zur Erfüllung aller der den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 8 Abs. 1 bis 6 und 8 Hochschulgesetz 2005 übertragenen Aufgaben beizutragen und die sich daraus ergebenden Obliegenheiten wahrzunehmen.Die Hochschullehrperson hat zur Erfüllung aller der den Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph 8, Absatz eins bis 6 und 8 Hochschulgesetz 2005 übertragenen Aufgaben beizutragen und die sich daraus ergebenden Obliegenheiten wahrzunehmen.
(2)Absatz 2,Nach Maßgabe ihrer Qualifikation und der Beauftragung hat sie insbesondere
Lehrveranstaltungen (einschließlich solcher unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums und elektronischen Lernumgebungen) sowie Prüfungen abzuhalten,
Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung zu erfüllen,
Studierende zu beraten und, insbesondere bei der Abfassung von Bachelorarbeiten, zu betreuen,
an Organisations- und Verwaltungsaufgaben, einschließlich der Evaluierung und Qualitätssicherung, mitzuwirken,
Bildungsangebote zu entwickeln und zu betreuen und
Schulentwicklungsprozesse zu begleiten.
Schlagworte
Organisationsaufgaben
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2021
Dokumentnummer
NOR40139782