Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.2013 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 172/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 271/2013
§ 701.01.201331.12.2013 BGBl. II Nr. 172/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 172/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 271/2013

Index

58/02 Energierecht

Text

Abschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Verteilernetzbetreiber ist verpflichtet, dem Netzbenutzer die Wiederherstellung des Netzzugangs nach Abschaltung in Folge von Zahlungsverzug spätestens am nächsten Arbeitstag nach durch den Netzbenutzer nachgewiesener Einzahlung der offenen Forderung sowie einer allfälligen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung unter Beachtung der Bestimmungen des GWG 2011 sowie unter der Voraussetzung eines aufrechten Erdgasliefervertrags anzubieten und durchzuführen.
  2. Absatz 2,Dem Netzbenutzer ist vom Verteilernetzbetreiber die Möglichkeit zur Barzahlung offener Forderungen sowie einer allfälligen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zumindest innerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten einzuräumen. Für die Inanspruchnahme der Barzahlungsmöglichkeit dürfen dem Netzbenutzer keine Kosten verrechnet werden.
  3. Absatz 3,Abschaltungen in Folge von Zahlungsverzug dürfen nicht am letzten Arbeitstag vor Wochenenden oder gesetzlichen Feiertagen vorgenommen werden.

Im RIS seit

01.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2013

Gesetzesnummer

20007842

Dokumentnummer

NOR40139876