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§ 16 GMMO-VO

Fassungen
01.01.2013 bis 01.10.2014 — BGBl. II Nr. 171/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1615.09.201701.01.2020 § → § BGBl. II Nr. 236/2017 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2019
§ 1601.10.201515.09.2017 § → § BGBl. II Nr. 276/2015
§ 1601.10.201401.10.2015 § → § BGBl. II Nr. 234/2014
§ 1601.01.201301.10.2014 BGBl. II Nr. 171/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gas-Marktmodell-Verordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 171/2012

Außerkrafttretensdatum

01.10.2014danach: BGBl. II Nr. 234/2014

Abkürzung

GMMO-VO

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Tritt mit 1. Oktober 2014, 6.00 Uhr, außer Kraft vergleiche Paragraph 47, Absatz 9,).

Text

3. Abschnitt
Netzzugang für Speicherunternehmen, Produzenten und Erzeuger von biogenen Gasen

Netzzugang für Speicherunternehmen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Speicherunternehmen vereinbaren einmal jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr mit dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Speicheranlage angeschlossen ist (oder angeschlossen werden soll), die für die Ein- und Ausspeicherung maximal vorzuhaltende Kapazität. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, die zuletzt gebuchte Kapazität für das Folgejahr dauerhaft vorzuhalten. Eine wesentliche Reduktion der jährlichen Buchung gegenüber der zwischen dem Speicherunternehmen und dem Netzbetreiber für das betroffene Jahr vereinbarten Kapazität nur in jenem Umfang möglich, in dem der Netzbetreiber diese Kapazität an anderer Stelle vermarkten kann. Bei ausschließlich von einem einzelnen Speicherunternehmen initiiertem Kapazitätserweiterungsprojekt ist eine Reduktion der jährlichen Buchung nur nach Maßgabe des Kapazitätserweiterungsvertrags möglich. Eine Erhöhung der jährlichen Buchung gegenüber der vorgehaltenen Kapazität ist im Wege des Netzzugangsantrags gemäß Paragraph 13, möglich.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des 2. Abschnitts gelten auch für Speicherunternehmen, deren Speicheranlagen an ein Fernleitungsnetz angeschlossen sind.
  3. Absatz 3,Verteilergebietsmanager und Speicherunternehmen, deren Speicheranlagen an ein Verteilernetz angeschlossen sind, haben die für die operative Abwicklung notwendigen Rechte und Pflichten in Verträgen zu vereinbaren.

Schlagworte

Einspeicherung

Im RIS seit

01.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2016

Gesetzesnummer

20007844

Dokumentnummer

NOR40139920