Rechtstracker.at

§ 27 GMMO-VO

Fassungen
01.01.2013 bis 31.03.2013 — BGBl. II Nr. 171/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2701.10.201901.10.2022 § → § BGBl. II Nr. 87/2018 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2019
§ 2701.04.201701.10.2019 § → § BGBl. II Nr. 238/2016
§ 2701.10.201501.04.2017 § → § BGBl. II Nr. 276/2015
§ 2701.10.201401.10.2015 § → § BGBl. II Nr. 234/2014
§ 2701.04.201301.10.2014 § → § BGBl. II Nr. 88/2013
§ 2701.01.201331.03.2013 BGBl. II Nr. 171/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gas-Marktmodell-Verordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 171/2012

Außerkrafttretensdatum

31.03.2013danach: BGBl. II Nr. 88/2013

Abkürzung

GMMO-VO

Index

58/02 Energierecht

Text

Bilanzierung des Bilanzgruppenkoordinators

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Die Bilanzierung der Abweichungen zwischen Endverbraucherfahrplänen und tatsächlichem Verbrauch, sowie der besonderen Bilanzgruppen für Verteilernetze und Differenzen zwischen per Fahrplan angemeldeten und gemessenen Biogaseinspeisemengen wird vom Bilanzgruppenkoordinator durchgeführt.
  2. Absatz 2,Die Bilanzierung für Netzbenutzer gemäß Paragraph 18, Absatz 6, erfolgt auf Basis der vom Bilanzgruppenverantwortlichen übermittelten Endverbraucherfahrpläne und der gemessenen Verbrauchswerte der Netzbetreiber bezogen auf Stundenwerte.
  3. Absatz 3,Die Bilanzierung für Netzbenutzer gemäß Paragraph 18, Absatz 5 und 7 erfolgt auf Basis der vom Bilanzgruppenverantwortlichen übermittelten Endverbraucherfahrpläne und der vom jeweiligen Netzbetreiber übermittelten Verbrauchswerte bezogen auf Tageswerte.
  4. Absatz 4,Die Bilanzierung für die besonderen Bilanzgruppen gemäß Paragraph 24 und die Einspeisungen von Erzeugern biogener Gase erfolgt bezogen auf Tageswerte.
  5. Absatz 5,Die Abrechnung erfolgt anhand der in Absatz 2 und 3 ermittelten Mengen und der gemäß Paragraph 32, ermittelten Ausgleichsenergiepreise und ist monatlich binnen acht Arbeitstagen nach dem jeweiligen Abrechnungsmonat durchzuführen.
  6. Absatz 6,Abweichungen der Summe der Endverbraucherfahrpläne vom tatsächlichen Verbrauch des Endverbrauchers sind vom Verteilergebietsmanager vorrangig durch den Netzpuffer des Marktgebietes gemäß Paragraph 29, auszugleichen. Bei Bedarf können vom Verteilergebietsmanager auch Gasmengen gemäß Absatz 8 und 9 beschafft werden.
  7. Absatz 7,Bilanzgruppenverantwortliche melden je Bilanzgruppe ihre Endverbraucherfahrpläne unter Berücksichtigung der vom Verteilergebietsmanager übermittelten SLP-Verbrauchsprognosen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, oder unter Berücksichtigung der selbst erstellten SLP-Verbrauchsprognosen an. Die Bilanzierung der SLP-Kunden erfolgt anhand der übermittelten Verbrauchswerte der jeweiligen Verteilernetzbetreiber auf Basis der tatsächlich gemessenen Temperatur.
  8. Absatz 8,Der Verteilergebietsmanager ermittelt auf stündlicher Basis den tatsächlichen bzw. prognostizierten Verteilergebietssaldo und beschafft die für die störungsfreie Steuerung des Verteilergebiets erforderliche Menge an physikalischer Ausgleichsenergie vorrangig an der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt im Namen und auf Rechnung des Bilanzgruppenkoordinators.
  9. Absatz 9,Wenn an der Erdgasbörse des Virtuellen Handelspunktes keine entsprechenden Angebote verfügbar sind oder lokationsabhängige oder kurzfristige Produkte zum Erhalt des störungsfreien Betriebs im Verteilergebiet vom Verteilergebietsmanager benötigt werden, kann dieser auf die Merit Order List gemäß Paragraph 31, zugreifen und dortige Angebote abrufen.
  10. Absatz 10,Die gemäß Absatz 2 und 3 bestimmte Ausgleichsenergiemenge je Bilanzgruppe wird spätestens 14 Monate nach der Abrechnung gemäß Absatz 4, anhand der tatsächlich gemessenen bzw. abgelesenen Jahresenergiemenge von Produktion und Verbrauch korrigiert.

Im RIS seit

01.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2016

Gesetzesnummer

20007844

Dokumentnummer

NOR40139931