Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gas-Marktmodell-Verordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 171/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Beachte
Tritt mit 1. Oktober 2016, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 11).Tritt mit 1. Oktober 2016, 6.00 Uhr, außer Kraft vergleiche Paragraph 47, Absatz 11,).
Text
Fahrplan- und Nominierungsabwicklung
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Bilanzgruppenverantwortliche melden Fahrpläne an Ausspeisepunkten des angrenzenden vorgelagerten Marktgebiets zu den Verteilernetzen in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg als Stundenzeitreihen beim Verteilergebietsmanager an.
(2)Absatz 2,Die Übergabe der Gasmengen vom Bilanzgruppenverantwortlichen an den Verteilergebietsmanager nach § 37 Abs. 3 erfolgt nach den am Virtuellen Handelspunkt des angrenzenden vorgelagerten Marktgebiets geltenden Regeln für die Übertragung von Gas zwischen Bilanzkreisen auf der Basis von Nominierungen.Die Übergabe der Gasmengen vom Bilanzgruppenverantwortlichen an den Verteilergebietsmanager nach Paragraph 37, Absatz 3, erfolgt nach den am Virtuellen Handelspunkt des angrenzenden vorgelagerten Marktgebiets geltenden Regeln für die Übertragung von Gas zwischen Bilanzkreisen auf der Basis von Nominierungen.
(3)Absatz 3,Der Verteilergebietsmanager bewirkt den Transport der von den Bilanzgruppenverantwortlichen nach § 37 Abs. 3 übergebenen Gasmengen in die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg auf Risiko der jeweiligen Bilanzgruppenverantwortlichen.Der Verteilergebietsmanager bewirkt den Transport der von den Bilanzgruppenverantwortlichen nach Paragraph 37, Absatz 3, übergebenen Gasmengen in die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg auf Risiko der jeweiligen Bilanzgruppenverantwortlichen.
(4)Absatz 4,Der Verteilergebietsmanager prognostiziert den Summenverbrauch der Endverbraucher in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg und nominiert entsprechende Ausspeisungen bei den den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg angrenzenden vorgelagerten Netzbetreibern.
Schlagworte
Fahrplanabwicklung
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2016
Dokumentnummer
NOR40139950