Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung AHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 174/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 35, Absatz eins,
Text
Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Musikerziehung“ und „Musikkunde“
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Im Rahmen der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Musikerziehung“ und „Musikkunde“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit vier Aufgaben aus Kompetenzbereichen „Tonsatz“, „Formenlehre“, „Musikgeschichte“ und „Gehörbildung“ schriftlich vorzulegen. Sofern es zur Bearbeitung der Aufgaben notwendig ist, können ein Keyboard/Klavier mit Kopfhörern, ein Tonträger mit Wiedergabegerät und Kopfhörern oder Computer mit Notations- und Klangverarbeitungsprogrammen eingesetzt werden.
(2)Absatz 2,Die Arbeitszeit hat 300 Minuten zu betragen.
Schlagworte
Notationsprogramm
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2023
Dokumentnummer
NOR40139978