Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung AHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 174/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 35, Absatz eins,
Text
Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Bildnerische Erziehung“
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Im Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Bildnerische Erziehung“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit einer praktischen und einer theoretischen Aufgabe schriftlich vorzulegen.
(2)Absatz 2,Die Arbeitszeit hat 420 Minuten zu betragen. Sie ist für eine Pause in angemessener Dauer zu unterbrechen.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2023
Dokumentnummer
NOR40139979