Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 177/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 69zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 69
Text
Formen und Umfang der abschließenden Prüfung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die abschließende Prüfung erfolgt
an den berufsbildenden höheren Schulen (§ 1 Z 1 und 3), den höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (§ 1 Z 2) sowie den Aufbaulehrgängen an berufsbildenden höheren Schulen (§ 1 Z 4) in Form einer Reife- und Diplomprüfung undan den berufsbildenden höheren Schulen (Paragraph eins, Ziffer eins und 3), den höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (Paragraph eins, Ziffer 2,) sowie den Aufbaulehrgängen an berufsbildenden höheren Schulen (Paragraph eins, Ziffer 4,) in Form einer Reife- und Diplomprüfung und
an den Lehrgängen höherer Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (§ 1 Z 5) in Form einer Diplomprüfung.an den Lehrgängen höherer Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (Paragraph eins, Ziffer 5,) in Form einer Diplomprüfung.
(2)Absatz 2,Die abschließende Prüfung besteht nach Maßgabe des 4. Abschnittes aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder aus einer Hauptprüfung.
(3)Absatz 3,Die Vorprüfung besteht aus praktischen Teilprüfungen.
(4)Absatz 4,Die Hauptprüfung besteht aus
einer Diplomarbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion),
einer Klausurprüfung bestehend aus Klausurarbeiten sowie allenfalls mündlichen Kompensationsprüfungen und
einer mündlichen Prüfung bestehend aus mündlichen Teilprüfungen.
Nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten sind drei Klausurarbeiten und drei mündliche Teilprüfungen oder vier Klausurarbeiten und zwei mündliche Teilprüfungen abzulegen.
(5)Absatz 5,Zusatzprüfungen gemäß § 41 des Schulunterrichtsgesetzes sind in Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten vorgesehen sind, sowohl im Rahmen der Klausurprüfung (als schriftliche Klausurarbeit) als auch im Rahmen der mündlichen Prüfung (als mündliche Teilprüfung), in allen übrigen Unterrichtsgegenständen nur im Rahmen der mündlichen Prüfung (als mündliche Teilprüfung) abzulegen.Zusatzprüfungen gemäß Paragraph 41, des Schulunterrichtsgesetzes sind in Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten vorgesehen sind, sowohl im Rahmen der Klausurprüfung (als schriftliche Klausurarbeit) als auch im Rahmen der mündlichen Prüfung (als mündliche Teilprüfung), in allen übrigen Unterrichtsgegenständen nur im Rahmen der mündlichen Prüfung (als mündliche Teilprüfung) abzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2017
Dokumentnummer
NOR40139995