Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 177/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 69zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 69
Text
5. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe
(einschließlich des Aufbaulehrganges; ausgenommen die Ausbildungszweige „Kultur- und Kongressmanagement“ und „Umwelt und Wirtschaft“)
Vorprüfung
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Die Vorprüfung umfasst die Prüfungsgebiete:
„Küche“ (300 Minuten einschließlich Arbeitsplanung und Vorarbeiten, praktisch) und
„Service“ (210 Minuten, praktisch).
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst die TeilbereicheDas Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst die Teilbereiche
„Küche“ des Pflichtgegenstandes „Küche und Service“ und
„Arbeitsorganisation (Arbeitsplanung, Zeitmanagement)“ des Pflichtgegenstandes „Betriebsorganisation“.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Service“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst die Teilbereiche „Service“ und „Getränke“ des Pflichtgegenstandes „Küche und Service“.Das Prüfungsgebiet „Service“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst die Teilbereiche „Service“ und „Getränke“ des Pflichtgegenstandes „Küche und Service“.
(4)Absatz 4,Am Aufbaulehrgang entfällt die Vorprüfung.
Schlagworte
Reifeprüfung, Kulturmanagement
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2017
Dokumentnummer
NOR40140030