Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 177/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 69zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 69
Text
7. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe
(Ausbildungszweig „Umwelt und Wirtschaft“)
Diplomarbeit
§ 44.Paragraph 44,
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches, ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“, und nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen der nachstehend genannten jeweils mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstände:
„Betriebs- und Volkswirtschaft, Qualitäts- und Umweltmanagement“ oder
„Angewandte Biologie und ökologische Umweltanalytik“ oder
„Angewandte Chemie und chemische Umweltanalytik“ oder
„Angewandte Physik, physikalische Umweltanalytik, Mess- und Regeltechnik“ oder
„Umwelttechnologien und Innovation“ oder
„Lebensraumgestaltung und Raumplanung“.
Schlagworte
Reifeprüfung, Betriebswirtschaft, Qualitätsmanagement, Messtechnik
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2017
Dokumentnummer
NOR40140037