Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 177/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 69zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 69
Text
Mündliche Prüfung
§ 55.Paragraph 55,
§ 52 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass Paragraph 52, findet mit der Maßgabe Anwendung, dass
die Prüfungsgebiete gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 lit. c und f nicht gewählt werden können unddie Prüfungsgebiete gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c und f nicht gewählt werden können und
zwei weitere mündliche Teilprüfungen in folgenden Prüfungsgebieten der „Zusatzausbildung Hortpädagogik“ abzulegen sind:
„Didaktik der Horterziehung“ und
nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
„Deutsch (Lernhilfe)“ oder
„Lebende Fremdsprache (Lernhilfe)“ oder
„Mathematik (Lernhilfe)“.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2017
Dokumentnummer
NOR40140048