Rechtstracker.at

§ 58

Fassungen
01.09.2012 bis 22.06.2015 — BGBl. II Nr. 177/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 58 heute01.09.2018 § → § BGBl. II Nr. 231/2018
§ 5823.06.201531.08.2018 § → § BGBl. II Nr. 160/2015
§ 5801.09.201222.06.2015 BGBl. II Nr. 177/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung BMHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

01.09.2012BGBl. II Nr. 177/2012

Außerkrafttretensdatum

22.06.2015danach: BGBl. II Nr. 160/2015

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 69

Text

Mündliche Prüfung

Paragraph 58,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst:
    1. Ziffer eins
      Im Fall des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, a, a, oder bb, in dem im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
    2. Ziffer 2
      nach Maßgabe des Absatz 4, eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
      1. Litera a
        „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder
      2. Litera b
        „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ und
    3. Ziffer 3
      nach Maßgabe der Absatz 5 und 7 eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Wahlfach“ (mit einem auf das gewählte Fach hinweisenden Zusatz) im
      1. Litera a
        geisteswissenschaftlichen Prüfungsbereich in den Fächern
        1. Sub-Litera, a, a
          „Religion“ oder
        2. Sub-Litera, b, b
          „Heil- und Sonderpädagogik“ oder
        3. Sub-Litera, c, c
          „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ oder
        4. Sub-Litera, d, d
          „Lebende Fremdsprache (Englisch)“, sofern nicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, als mündliche Teilprüfung festgelegt, oder
        5. Sub-Litera, e, e
          „Geschichte und Sozialkunde“ oder
      2. Litera b
        naturwissenschaftlichen Prüfungsbereich in den Fächern
        1. Sub-Litera, f, f
          „Geographie und Wirtschaftskunde“ oder
        2. Sub-Litera, g, g
          „Angewandte Mathematik“, sofern nicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, als mündliche Teilprüfung festgelegt, oder
        3. Sub-Litera, h, h
          „Physik“ oder
        4. Sub-Litera, i, i
          „Chemie“ oder
        5. Sub-Litera, j, j
          „Biologie und Umweltkunde“ oder
      3. Litera c
        Prüfungsgebiet entsprechend einem gleichnamigen schulautonomen Unterrichtsgegenstand und
    4. Ziffer 4
      nach Maßgabe der Absatz 6 und 7 eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“ (mit einem auf das gewählte Fach hinweisenden Zusatz) im
      1. Litera a
        musikalischen Prüfungsbereich in den Fächern
        1. Sub-Litera, a, a
          „Musikerziehung und Instrumentalmusik“ oder
        2. Sub-Litera, b, b
          „Musikerziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“ oder
      2. Litera b
        künstlerisch-kreativen Prüfungsbereich in den Fächern
        1. Sub-Litera, c, c
          „Bildnerische Erziehung“ oder
        2. Sub-Litera, d, d
          „Werkerziehung“ oder
      3. Litera c
        bewegungserziehlichen Prüfungsbereich in den Fächern
        1. Sub-Litera, e, e
          „Leibeserziehung“ oder
        2. Sub-Litera, f, f
          „Leibeserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“ oder
        3. Sub-Litera, g, g
          „Rhythmisch-musikalische Erziehung“.
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, c, c, umfasst den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ ohne den Lehrstoffbereich „Sprachpflege und Sprecherziehung“.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet entsprechend einem gleichnamigen schulautonomen Unterrichtsgegenstand gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden und zumindest bis einschließlich zur vorletzten Schulstufe besuchten schulautonomen Unterrichtsgegenstand.
  4. Absatz 4,Die mündliche Teilprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist aus demjenigen Prüfungsgebiet abzulegen, hinsichtlich dessen nicht bereits
    1. Ziffer eins
      das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ bzw. „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, zur Klausurprüfung gewählt wurde oder
    2. Ziffer 2
      der korrespondierende Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ bzw. „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ gemäß Paragraph 56, zur Diplomarbeit gewählt wurde.
    Wurden der Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ bzw. „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ gemäß Paragraph 56, zur Diplomarbeit gewählt und wurde das komplementäre Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ bzw. „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, zur Klausurprüfung gewählt, so entfällt die mündliche Teilprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 2,
  5. Absatz 5,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, entfällt für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die ein Fach oder mehrere Fächer gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zur Diplomarbeit gemäß Paragraph 56, gewählt haben. Wenn jedoch ein Fach gemäß Ziffer 3, in Kombination mit einem einem Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 2, korrespondierenden Pflichtgegenstand zur Diplomarbeit gemäß Paragraph 56, gewählt wurde, so entfällt nur der Bereich des gewählten Faches gemäß Ziffer 3,
  6. Absatz 6,Das Prüfungsgebiet „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“ gemäß Absatz eins, Ziffer 4, entfällt für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die ein Fach oder mehrere Fächer gemäß Absatz eins, Ziffer 4, zur Diplomarbeit gemäß Paragraph 56, gewählt haben. Wenn jedoch ein Fach gemäß Ziffer 4, in Kombination mit einem einem Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 2, korrespondierenden Pflichtgegenstand zur Diplomarbeit gemäß Paragraph 56, gewählt wurde, so entfällt nur der Bereich des gewählten Faches gemäß Ziffer 4,
  7. Absatz 7,Wenn aus den beiden Prüfungsgebieten „Wahlfach“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“ gemäß Absatz eins, Ziffer 4, jeweils ein Fach gemäß Paragraph 56, zur Diplomarbeit gewählt wurde, dann entfällt nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eines der beiden Prüfungsgebiete gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und 4, Im verbleibenden Prüfungsgebiet stehen diejenigen Fächer gemäß Absatz eins, Ziffer 3, bzw. Ziffer 4, nicht zur Wahl, aus deren Bereichen (Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, oder Litera b, bzw. Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,, Litera b, oder Litera c,) dieses Fach zur Diplomarbeit gewählt wurde.

Schlagworte

Horterziehung, Heilpädagogik, Kinderliteratur

Im RIS seit

04.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2017

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40140051