Rechtstracker.at

§ 67

Fassungen
01.09.2012 bis 22.06.2015 — BGBl. II Nr. 177/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 67 heute01.09.2018 § → § BGBl. II Nr. 231/2018
§ 6723.06.201531.08.2018 § → § BGBl. II Nr. 160/2015
§ 6701.09.201222.06.2015 BGBl. II Nr. 177/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung BMHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67

Inkrafttretensdatum

01.09.2012BGBl. II Nr. 177/2012

Außerkrafttretensdatum

22.06.2015danach: BGBl. II Nr. 160/2015

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 69

Text

Mündliche Prüfung

Paragraph 67,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst:
    1. Ziffer eins
      Wenn gemäß Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer 2, nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ und
    3. Ziffer 3
      eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
      1. Litera a
        „Komplementärfach“ oder
      2. Litera b
        „Religion“ oder
      3. Litera c
        „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ oder
      4. Litera d
        „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“, sofern der entsprechende Pflichtgegenstand im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet wurde)“ oder
      5. Litera e
        „Geschichte und Politische Bildung“.
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst zwei im Gesamtausmaß von mindestens zehn Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände gemäß Absatz 4,
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Komplementärfach“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, umfasst einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten und nicht gemäß Absatz 2, zum Fachkolloquium gewählten fachtheoretischen Pflichtgegenstand gemäß Absatz 4,
  4. Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, umfasst die Bereiche „Literarische Bildung“ sowie „Medien“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
  5. Absatz 5,Die Festlegung der gemäß Absatz eins, Ziffer 2, für das Fachkolloquium und gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, für das Komplementärfach zur Wahl stehenden Pflichtgegenstände erfolgt durch den Schulleiter aus den im römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. Jahrgang unterrichteten Pflichtgegenständen der nachstehenden Lehrplanbereiche:
    1. Ziffer eins
      an allen Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten mit einem Ausbildungsschwerpunkt aus dem Lehrplanbereich „Unternehmensführung und Recht“ schulautonom eingeführte Pflichtgegenstände,
    2. Ziffer 2
      an der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft der Lehrplanbereich „Land- und Forstwirtschaft“,
    3. Ziffer 3
      an der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft mit Ausbildungsschwerpunkt „Umwelttechnik“ die Lehrplanbereiche „Land- und Forstwirtschaft“ sowie „Umwelttechnik“,
    4. Ziffer 4
      an der Höheren Lehranstalt für Wein- und Obstbau die Lehrplanbereiche „Biochemische und technische Grundlagen“,
    5. Ziffer 5
      an der Höheren Lehranstalt für Garten- und Landschaftsgestaltung der Lehrplanbereich „Garten- und Landschaftsgestaltung“,
    6. Ziffer 6
      an der Höheren Lehranstalt für Gartenbau der Lehrplanbereich „Gartenbau“,
    7. Ziffer 7
      an der Höheren Lehranstalt für Landtechnik die Lehrplanbereiche „Landwirtschaft“ sowie „Technik“,
    8. Ziffer 8
      an der Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft die Lehrplanbereiche „Forstliche Produktion und Naturraummanagement“ sowie „Forstliches Ingenieurwesen“,
    9. Ziffer 9
      an der Höheren Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft die Lehrplanbereiche „Landwirtschaft“ sowie „Ernährung“ und
    10. Ziffer 10
      an der Höheren Lehranstalt für Lebensmittel- und Biotechnologie die Lehrplanbereiche „Landwirtschaft“ und „Technologie und Laboratorium“ sowie aus dem Lehrplanbereich „Naturwissenschaften“ die Pflichtgegenstände „Angewandte Chemie“, „Mikrobiologie und Hygiene“ und „ Lebensmittel- und Biochemie“.
  6. Absatz 6,Die Prüfungsgebiete und die Pflichtgegenstände in den einzelnen Lehrplanbereichen gemäß Absatz 4, Ziffer eins bis 10 sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

Schlagworte

Weinbau, Gartengestaltung, Lebensmitteltechnologie

Im RIS seit

04.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2017

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40140060