Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Jachtzulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 502/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 169/2012Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Vermessung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 169/2012)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2012,) (2)Absatz 2,Für Jachten ist ein Messbrief gemäß Anlage 1 (für Jachten mit Hull Identification Number – HIN bzw. Craft Identification Number – CIN) bzw. Anlage 1a (für Jachten ohne Hull Identification Number – HIN bzw. Craft Identification Number – CIN) auszustellen. Die Vermessungsgrößen sind gemäß Anlage 2 zu ermitteln. Bei Serienbauten ist die Ermittlung auf Grund von Bauunterlagen zulässig.
(3)Absatz 3,Bei Änderung der Vermessungsgrößen oder anderer im Messbrief enthaltener Angaben ist ein neuer Messbrief erforderlich.
(4)Absatz 4,Im Messbrief sind darüber hinaus anzugeben:
die zulässigen Fahrtbereiche und
die höchstzulässige Personenzahl an Bord.
Diese Angaben sind unter Berücksichtigung der Auslegungskategorie sowie der Angaben des Herstellers (Herstellerschild bzw. Handbuch für den Eigner) gemäß der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Anforderungen an Sportboote, BGBl. II Nr. 276/2004 in der jeweils geltenden Fassung, festzulegen. Gegebenenfalls ist die höchstzulässige Personenzahl an Bord für jeden Fahrtbereich gesondert festzulegen.Diese Angaben sind unter Berücksichtigung der Auslegungskategorie sowie der Angaben des Herstellers (Herstellerschild bzw. Handbuch für den Eigner) gemäß der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Anforderungen an Sportboote, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2004, in der jeweils geltenden Fassung, festzulegen. Gegebenenfalls ist die höchstzulässige Personenzahl an Bord für jeden Fahrtbereich gesondert festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2019
Dokumentnummer
NOR40140067