Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seeschifffahrts-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1981 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 169/2012Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 204Paragraph 204
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer
§ 204.Paragraph 204,
(1)Absatz eins,Die geistige und körperliche Eignung der Prüferinnen und Prüfer muss den Anforderungen gemäß § 202 Abs. 3 entsprechen.Die geistige und körperliche Eignung der Prüferinnen und Prüfer muss den Anforderungen gemäß Paragraph 202, Absatz 3, entsprechen.
(2)Absatz 2,Die fachliche Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer, getrennt nach Motor- und Segeljachten, hat jeweils mindestens zu umfassen:
seit mindestens drei Jahren Besitz des Befähigungsausweises für den der Prüfung entsprechenden Fahrtbereich, zumindest jedoch für den Fahrtbereich 2;
seemännische Praxis im Ausmaß von mindestens 5000 Seemeilen, davon mindestens 2000 als verantwortliche Schiffsführerin bzw. verantwortlicher Schiffsführer;
mindestens 30 Bordtage innerhalb der letzten fünf Jahre als verantwortliche Schiffsführerin bzw. verantwortlicher Schiffsführer. Diese seemännische Praxis ist im Abstand von fünf Jahren jeweils neuerlich nachzuweisen; die Prüfungstätigkeit begründet keine derartigen Bordtage;
für die Fahrtbereiche 2 und 3 Besitz zumindest eines UKW-Betriebszeugnisses II (SRC), für den Fahrtbereich 4 zumindest eines Allgemeinen Betriebszeugnisses II (LRC) gemäß Funker-Zeugnisgesetz 1998 – FZG, BGBl. I Nr. 26/1999 in der jeweils geltenden Fassung;für die Fahrtbereiche 2 und 3 Besitz zumindest eines UKW-Betriebszeugnisses römisch zwei (SRC), für den Fahrtbereich 4 zumindest eines Allgemeinen Betriebszeugnisses römisch zwei (LRC) gemäß Funker-Zeugnisgesetz 1998 – FZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1999, in der jeweils geltenden Fassung; einen Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe (§ 15 Abs. 11 SeeSchFG).einen Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe (Paragraph 15, Absatz 11, SeeSchFG).
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2015
Dokumentnummer
NOR40140093