Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufnahms- und Eignungsprüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 291/1975 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 185/2012Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Prüfungsgebiete der Eignungsprüfungen an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Im Rahmen der Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung abzulegen. Die praktische Prüfung ist an jener Schule abzulegen, an welcher die Aufnahme angestrebt wird und dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber für die Anforderungen der zu vermittelnden berufsspezifischen Ausbildungsinhalte hinsichtlich
der musikalischen Bildbarkeit, insbesondere der Fähigkeit zum Erfassen und Nachvollziehen von Rhythmen und Melodien sowie der Voraussetzung für die Erlernung der im Lehrplan vorgesehenen Instrumente,
der Fähigkeit zu schöpferischem Gestalten,
der körperlichen Gewandtheit und Belastbarkeit sowie
der Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit
geeignet ist. Die Arbeitszeit darf insgesamt vier Stunden nicht überschreiten.
(2)Absatz 2,Im Rahmen der Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist eine schriftliche Prüfung abzulegen:
in Lebender Fremdsprache,
Sofern schriftliche Prüfungen mit „Nicht genügend“ beurteilt werden, ist im jeweiligen Prüfungsgebiet eine mündliche Prüfung abzulegen.
(3)Absatz 3,Die schriftlichen Prüfungen in Deutsch, Lebender Fremdsprache und Mathematik entfallen, wenn diese Pflichtgegenstände
in der 4. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule oder
in der I. Leistungsgruppe der Hauptschule zumindest mit „Genügend“ oder in der II. Leistungsgruppe der Hauptschule zumindest mit „Gut“ beurteilt worden sind oder in der II. Leistungsgruppe der Hauptschule mit „Befriedigend“ beurteilt worden sind und die Klassenkonferenz der Hauptschule feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung genügen wird oderin der römisch eins. Leistungsgruppe der Hauptschule zumindest mit „Genügend“ oder in der römisch zwei. Leistungsgruppe der Hauptschule zumindest mit „Gut“ beurteilt worden sind oder in der römisch zwei. Leistungsgruppe der Hauptschule mit „Befriedigend“ beurteilt worden sind und die Klassenkonferenz der Hauptschule feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung genügen wird oder
in der Neuen Mittelschule nach dem Bildungsziel der Vertiefung beurteilt worden sind oder, sofern dies auf (nur) einen dieser Gegenstände nicht zutrifft, die Klassenkonferenz der Neuen Mittelschule feststellt, dass der Schüler mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen einer höheren Schule genügen wird.
(4)Absatz 4,Die Termine für
die schriftlichen Prüfungen sowie
die allenfalls mündlichen Prüfungen
werden nach den organisatorischen Erfordernissen des Aufnahmsverfahrens durch die Schulbehörde erster Instanz gemäß § 9 der Verordnung über das Verfahren zur Aufnahme in Schulen, BGBl. II Nr. 317/2006, in der geltenden Fassung festgelegt.werden nach den organisatorischen Erfordernissen des Aufnahmsverfahrens durch die Schulbehörde erster Instanz gemäß Paragraph 9, der Verordnung über das Verfahren zur Aufnahme in Schulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2006,, in der geltenden Fassung festgelegt. (5)Absatz 5,Auf die Arbeitszeit der schriftlichen und mündlichen Prüfungen findet § 35 Anwendung.Auf die Arbeitszeit der schriftlichen und mündlichen Prüfungen findet Paragraph 35, Anwendung.
(6)Absatz 6,Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Abs. 2 sind dem Bereich des Lehrstoffes der I. Leistungsgruppe der 4. Klasse der Hauptschule zu entnehmen.Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Absatz 2, sind dem Bereich des Lehrstoffes der römisch eins. Leistungsgruppe der 4. Klasse der Hauptschule zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Dokumentnummer
NOR40140169