Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wahl der Klassenelternvertreter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 285/1988 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 185/2012Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Allgemeine Bestimmung
§ 1.Paragraph eins,
Die Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) ist als erster Tagesordnungspunkt der ersten Sitzung der Klassenforen zu Beginn des Schuljahres durchzuführen
in der Vorschulstufe, der 1. Schulstufe der Volksschulen und der Sonderschule sowie der 1. Klasse der Hauptschule und der Neuen Mittelschule;
in höheren Stufen der in Z 1 genannten Schularten, wenn vor Eingehen in die Tagesordnung ein Wahlvorschlag erstattet wird, der Klassenelternvertreter (Stellvertreter) von seiner Funktion gemäß § 63a Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes zurücktritt oder sein Kind aus dem Klassenverband ausscheidet;in höheren Stufen der in Ziffer eins, genannten Schularten, wenn vor Eingehen in die Tagesordnung ein Wahlvorschlag erstattet wird, der Klassenelternvertreter (Stellvertreter) von seiner Funktion gemäß Paragraph 63 a, Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes zurücktritt oder sein Kind aus dem Klassenverband ausscheidet;
bei Zusammenlegung oder Teilung von Klassen; werden Klassen während des Unterrichtsjahres zusammengelegt oder geteilt, hat die Wahl in der gemäß § 63a Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes einzuberufenden Sitzung des Klassenforums stattzufinden.bei Zusammenlegung oder Teilung von Klassen; werden Klassen während des Unterrichtsjahres zusammengelegt oder geteilt, hat die Wahl in der gemäß Paragraph 63 a, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes einzuberufenden Sitzung des Klassenforums stattzufinden.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2020
Dokumentnummer
NOR40140197