Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 839/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2012Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Strafbestimmungen
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Wer
rechtswidrig ein- oder ausreist (§ 2),rechtswidrig ein- oder ausreist (Paragraph 2,),
seinen als verloren oder entfremdet gemeldeten Reisepaß zum Grenzübertritt verwendet oder
trotz Aufforderung der Behörde der Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 3 oder § 6 Abs. 2, den Pass zur Entwertung zurückzustellen, nicht nachkommt,trotz Aufforderung der Behörde der Verpflichtung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, oder Paragraph 6, Absatz 2,, den Pass zur Entwertung zurückzustellen, nicht nachkommt,
begeht, sofern die Tat nicht eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Im Wiederholungsfall sind bei Vorliegen erschwerender Umstände Geldstrafe und Freiheitsstrafe nebeneinander zu verhängen.
(2)Absatz 2,Die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2012
Dokumentnummer
NOR40140384