Rechtstracker.at

§ 73 EisbKrV

Fassungen
01.09.2012 bis 09.10.2023 — BGBl. II Nr. 216/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 73 heute10.10.2023 § → § BGBl. II Nr. 300/2023
§ 7301.09.201209.10.2023 BGBl. II Nr. 216/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 73

Inkrafttretensdatum

01.09.2012BGBl. II Nr. 216/2012

Außerkrafttretensdatum

09.10.2023danach: BGBl. II Nr. 300/2023

Abkürzung

EisbKrV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Schranken und Triebfahrzeugführerüberwachung

Paragraph 73,

  1. Absatz eins,Die erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei Lichtzeichen mit Schranken und Triebfahrzeugführerüberwachung, mit der die ordnungsgemäße Funktion der Lichtzeichen mit Schranken überwacht wird, ist aus
    1. Ziffer eins
      dem für die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn zwischen dem Überwachungssignal und der Eisenbahnkreuzung erforderlichen Bremsweg für das Schienenfahrzeug und
    2. Ziffer 2
      der Wegstrecke, die sich aus der Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen gemäß Paragraph 70, Absatz 3, für Lichtzeichen mit Halbschranken, gemäß Paragraph 71, Absatz 3, für Lichtzeichen mit Vollschranken und gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume, gemäß Paragraph 72, Absatz 3 und 4 für Lichtzeichen mit vierteiligen Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume und der Wegstrecke, die vom Schienenfahrzeug innerhalb einer Signalbeobachtungszeit von 9 Sekunden durchfahren wird, zusammensetzt, und
    3. Ziffer 3
      den für die sicherungstechnischen Schaltfolgen und dazugehörigen Abfragen diesbezüglicher Daten aus elektronischen Systemen erforderlichen Zeiten einschließlich der für das Verlassen der offenen Endlage der Schrankenbäume erforderlichen Zeiten (Technikzeiten)
    zu ermitteln. Dieses Ergebnis ist mathematisch auf ganze Zahlen zu runden.
  2. Absatz 2,Weiters ist, abhängig davon, ob Lichtzeichen mit Halbschranken und Triebfahrzeugführerüberwachung oder Lichtzeichen mit Vollschranken und gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume und Triebfahrzeugführerüberwachung oder Lichtzeichen mit vierteiligen Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume und Triebfahrzeugführerüberwachung zur Ausführung gelangen sollen, die erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges wie bei Lichtzeichen mit Halbschranken und Fernüberwachung, wie bei Lichtzeichen mit Vollschranken und gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume und Fernüberwachung oder wie bei Lichtzeichen mit vierteiligen Vollschranken mit versetztem Schließen und Fernüberwachung gemäß Paragraphen 70 bis 72 zu ermitteln.
  3. Absatz 3,Der größere der sich aus Absatz eins und 2 ergebende Wert ist für die Ermittlung der erforderlichen Länge der Einschaltstrecke bei fahrtbewirkter Einschaltung der Lichtzeichen mit Schranken und Triebfahrzeugführerüberwachung heranzuziehen.
  4. Absatz 4,Die erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei Lichtzeichen mit Schranken und Triebfahrzeugführerüberwachung, mit der der ordnungsgemäße Zustand der Lichtzeichen mit Schranken überwacht wird, ist wie für Lichtzeichen mit Schranken und Fernüberwachung zu ermitteln.

Im RIS seit

28.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2023

Gesetzesnummer

20007888

Dokumentnummer

NOR40140517