Rechtstracker.at

§ 93 EisbKrV

Fassungen
01.09.2012 bis 09.10.2023 — BGBl. II Nr. 216/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 93 heute10.10.2023 § → § BGBl. II Nr. 300/2023
§ 9301.09.201209.10.2023 BGBl. II Nr. 216/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 93

Inkrafttretensdatum

01.09.2012BGBl. II Nr. 216/2012

Außerkrafttretensdatum

09.10.2023danach: BGBl. II Nr. 300/2023

Abkürzung

EisbKrV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Fehler

Paragraph 93,

  1. Absatz eins,Ein Fehler bei Lichtzeichen oder bei Lichtzeichen mit Schranken, bei denen den Straßenbenützern durch gelbes nicht blinkendes Licht und anschließend rotes nicht blinkendes Licht oder durch rotes blinkendes Licht Halt geboten wird, liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      das Läutewerk versagt, sofern dieses als Zusatzeinrichtung vorhanden ist,
    2. Ziffer 2
      eine zusätzliche Einrichtung für die barrierefreie Ausgestaltung der Eisenbahnkreuzung versagt,
    3. Ziffer 3
      die rot-weiße Kennzeichnung der Schrankenbäume beschädigt ist oder fehlt,
    4. Ziffer 4
      das rückstrahlende Material an den Schrankenbäumen beschädigt ist oder fehlt,
    5. Ziffer 5
      ein Hängegitter auch nur an einem der Schrankenbäume beschädigt ist oder fehlt,
    6. Ziffer 6
      auch nur ein Signal- oder Tragschild, ein Andreaskreuz oder eine Zusatztafel „Richtungspfeil“ beschädigt ist oder fehlt,
    7. Ziffer 7
      Bodenmarkierungen nicht ausreichend erkennbar sind oder fehlen oder
    8. Ziffer 8
      in der überwachenden Stelle ein Fehler angezeigt wird.
  2. Absatz 2,Ein Fehler bei Schranken, bei denen den Straßenbenützern mit rotierenden Warnsignalen oder mit Läutewerk allein oder durch das Schließen der Schrankenbäume allein Halt geboten wird, liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      das Läutewerk versagt, sofern dieses als Zusatzeinrichtung vorhanden ist,
    2. Ziffer 2
      die rot-weiße Kennzeichnung der Schrankenbäume beschädigt ist oder fehlt,
    3. Ziffer 3
      das rückstrahlende Material an den Schrankenbäumen beschädigt ist oder fehlt,
    4. Ziffer 4
      ein Hängegitter auch nur an einem der Schrankenbäume beschädigt ist oder fehlt,
    5. Ziffer 5
      auch nur ein Andreaskreuz oder eine Zusatztafel „Richtungspfeil“ beschädigt ist oder fehlt oder
    6. Ziffer 6
      Bodenmarkierungen nicht ausreichend erkennbar sind oder fehlen;
  3. Absatz 3,Ein Fehler bei Eisenbahnkreuzungen, die durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes oder durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert sind, liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      auch nur eine Zusatztafel „auf Züge achten“ oder auch nur eine Zusatztafel „auf Pfeifsignal achten“ oder auch nur eine Zusatztafel „Richtungspfeil“ beschädigt ist oder fehlt,
    2. Ziffer 2
      Bodenmarkierungen nicht ausreichend erkennbar sind oder fehlen oder
    3. Ziffer 3
      auch nur eine Umlaufsperre für den Fußgängerverkehr beschädigt ist oder fehlt.
  4. Absatz 4,Ein Fehler bei Eisenbahnkreuzungen, die durch Bewachung und Regelung des Straßenverkehrs durch Armzeichen oder durch Lichtzeichen gesichert sind, liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      auch nur ein Signal- oder Tragschild, ein Andreaskreuz oder eine Zusatztafel „Richtungspfeil“ beschädigt ist oder fehlt,
    2. Ziffer 2
      auch nur ein Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ bzw. „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung“ beschädigt ist oder fehlt oder
    3. Ziffer 3
      Bodenmarkierungen nicht ausreichend erkennbar sind oder fehlen.

Schlagworte

Signalschild

Im RIS seit

28.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2023

Gesetzesnummer

20007888

Dokumentnummer

NOR40140537