Rechtstracker.at

§ 9 PartG

Fassungen
01.07.2012 bis 31.12.2022 — BGBl. I Nr. 56/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute01.01.2023 § → § BGBl. I Nr. 125/2022
§ 901.07.201231.12.2022 BGBl. I Nr. 56/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Parteiengesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2012BGBl. I Nr. 56/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022danach: BGBl. I Nr. 125/2022

Abkürzung

PartG

Index

10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung

Beachte

Ist nur auf jene politischen Parteien anwendbar, die seit dem 1. Jänner 2000 ihre Satzung hinterlegt haben oder seit dem 1. Jänner 2000 zu Wahlen zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zum Europäischen Parlament angetreten sind vergleiche Paragraph 16, Absatz 4,).

Text

Unvereinbarkeiten für Wirtschaftsprüfer

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Ein Wirtschaftsprüfer darf nicht Prüfer sein, wenn Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.
  2. Absatz 2,Ein Wirtschaftsprüfer ist als Prüfer ausgeschlossen, wenn er
    1. Ziffer eins
      ein Amt oder eine Funktion in der Partei oder für die Partei ausübt oder in den letzten drei Jahren ausgeübt hat,
    2. Ziffer 2
      bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Rechenschaftsberichts über die Prüfungstätigkeit hinaus mitgewirkt hat,
    3. Ziffer 3
      gesetzlicher Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft, Arbeitnehmer einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft ist, sofern die natürliche oder juristische Person, die Personengesellschaft oder einer ihrer Gesellschafter aus den in Ziffer eins, oder 2 genannten Gründen nicht Prüfer der Partei sein darf.
  3. Absatz 3,Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist als Prüfer ausgeschlossen, wenn sie selbst, einer ihrer gesetzlichen Vertreter, ein Gesellschafter, ein mit ihr verbundenes Unternehmen (Paragraph 228, Unternehmensgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,) oder eine von ihr bei der Prüfung beschäftigte Person nach Absatz 2, nicht Prüfer sein darf.
  4. Absatz 4,Die Prüfer und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zu gewissenhafter und unparteiischer Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, bleiben unberührt.

Im RIS seit

02.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

20007889

Dokumentnummer

NOR40140607

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/56/P9/NOR40140607