Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Parteiengesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 56/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung
Text
5. Abschnitt
Anwendung auf andere Rechtsträger
Wahlwerbende Parteien
§ 13.Paragraph 13,
Die §§ 4 bis 12 gelten sinngemäß für wahlwerbende Parteien, die keine politischen Parteien sind. Spenden und Inserate an sowie Sponsoring für einzelne Wahlwerber sind im Rechenschaftsbericht der wahlwerbenden Partei auszuweisen. Die Paragraphen 4 bis 12 gelten sinngemäß für wahlwerbende Parteien, die keine politischen Parteien sind. Spenden und Inserate an sowie Sponsoring für einzelne Wahlwerber sind im Rechenschaftsbericht der wahlwerbenden Partei auszuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022
Dokumentnummer
NOR40140612