Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 212/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 224/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Verhaltensvorschriften
§ 53.Paragraph 53,
(1)Absatz eins,Der Kommunikationsdienstebetreiber hat gemeinsam mit dem Betreiber des zugehörigen Kommunikationsnetzes technisch sicherzustellen, dass eine zugeteilte geografische Rufnummer vom Teilnehmer nur gemäß § 49 verwendet werden kann.Der Kommunikationsdienstebetreiber hat gemeinsam mit dem Betreiber des zugehörigen Kommunikationsnetzes technisch sicherzustellen, dass eine zugeteilte geografische Rufnummer vom Teilnehmer nur gemäß Paragraph 49, verwendet werden kann.
(2)Absatz 2,Vom Zuteilungsinhaber ist eine Telefonstörungsannahmestelle unter einer für den Anrufer entgeltfreien oder quellnetztarifierten Rufnummer ab dem Zeitpunkt der Aufnahme eines öffentlichen Telefondienstes unter Nutzung der zugeteilten geografischen Rufnummern verpflichtend anzubieten.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2016
Dokumentnummer
NOR40140721