Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befreiungsverordnung Ökostrom
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 237/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Abgeltung der Leistungen der GIS Gebühren Info Service GmbH
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Für die Implementierung der für die Bearbeitung der Befreiungsanträge erforderlichen Ablaufprozesse erhält die GIS eine einmalige pauschale Abgeltung in Höhe von € 195.000 netto.
(2)Absatz 2,Für jeden bearbeiteten Antrag werden Kosten in Höhe von € 5,30 netto pro Erledigung ersetzt.
(3)Absatz 3,Die Rechnungslegung der GIS an die Ökostromabwicklungsstelle über die erbrachten Leistungen erfolgt vierteljährlich.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2019
Dokumentnummer
NOR40140788