Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
IG-L – Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 120/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 248/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Identifizierung und Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu Abgasklassen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Wenn eine Identifizierung und Zuordnung eines Kraftfahrzeuges im Hinblick auf die Kennzeichnung mit einer Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette durchgeführt wird, so ist zu überprüfen, welcher Fahrzeugklasse im Sinne des KFG 1967 und welcher Abgasklasse ein bestimmtes Kraftfahrzeug zuzuordnen ist und welcher Antriebsart der Motor, mit dem das jeweilige Kraftfahrzeug betrieben wird, entspricht. Als Grundlage für diese Feststellungen sind in der Regel die einschlägigen Datenbanken („Abgasklassifizierungsdatenbank“) sowie
die in der Zulassungsbescheinigung oder die in den jeweiligen Genehmigungsdokumenten (Typenschein, Einzelgenehmigung, Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank) eingetragene Fahrzeugklasse und Antriebsart sowie die unter der Rubrik „V Abgasverhalten“ oder „V9 Abgasklasse“ vermerkten Angaben,
eine Übereinstimmungsbescheinigung gemäß der Richtlinie 2007/46/EG COC (Certificates of Conformity) oder
ein von einer hierzu autorisierten Stelle ausgestellter CEMT-Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen und Sicherheitsanforderungen für ein Kraftfahrzeug
heranzuziehen.
(2)Absatz 2,Ist das Abgasverhalten eines Kraftfahrzeuges nicht gemäß Abs. 1 bestimmbar oder weicht es beispielsweise durch nachträgliche Änderungen von den allgemeinen Daten oder Eintragungen ab, so kann eine Identifizierung und Zuordnung eines Kraftfahrzeuges nach Abgasklasse anhand einer Bescheinigung des Erzeugers des Fahrzeuges oder eines inländischen Bevollmächtigten gemäß § 29 Abs. 2 KFG 1967 vorgenommen werden, mit der zumindest die Fahrzeugidentifizierungsnummer, die Fahrzeugklasse, die Antriebsart des Fahrzeugs, der Erzeuger und die jeweilige Abgasklasse zweifelsfrei und fachlich richtig bestätigt wird. Wenn keine Unterlagen verfügbar sind oder die vorhandenen Unterlagen keine verlässlichen Feststellungen hinsichtlich der Abgasklasse ermöglichen, so ist gemäß § 14a Abs. 2 IG-L vorzugehen.Ist das Abgasverhalten eines Kraftfahrzeuges nicht gemäß Absatz eins, bestimmbar oder weicht es beispielsweise durch nachträgliche Änderungen von den allgemeinen Daten oder Eintragungen ab, so kann eine Identifizierung und Zuordnung eines Kraftfahrzeuges nach Abgasklasse anhand einer Bescheinigung des Erzeugers des Fahrzeuges oder eines inländischen Bevollmächtigten gemäß Paragraph 29, Absatz 2, KFG 1967 vorgenommen werden, mit der zumindest die Fahrzeugidentifizierungsnummer, die Fahrzeugklasse, die Antriebsart des Fahrzeugs, der Erzeuger und die jeweilige Abgasklasse zweifelsfrei und fachlich richtig bestätigt wird. Wenn keine Unterlagen verfügbar sind oder die vorhandenen Unterlagen keine verlässlichen Feststellungen hinsichtlich der Abgasklasse ermöglichen, so ist gemäß Paragraph 14 a, Absatz 2, IG-L vorzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Dokumentnummer
NOR40140933