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§ 4 AbgKlassV

Fassungen
01.09.2012 bis 31.10.2014 — BGBl. II Nr. 248/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.11.2014 § → § BGBl. II Nr. 272/2014
§ 401.09.201231.10.2014 BGBl. II Nr. 248/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

IG-L – Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2012BGBl. II Nr. 248/2012

Außerkrafttretensdatum

31.10.2014danach: BGBl. II Nr. 272/2014

Abkürzung

AbgKlassV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anbringung der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette am Kraftfahrzeug

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Anbringung der jeweils zugeordneten Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette hat durch die Befugten im Sinne des Paragraph 5, zu erfolgen, soweit nicht Absatz 4, anzuwenden ist. Die Befugten haben die zutreffende Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette zu verwenden, die zutreffenden Lochungen anzubringen und die als fahrzeugspezifische Information vorgesehenen letzten sechs Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer in die jeweilige Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette einzustanzen. Dabei ist gemäß der Anlage dieser Verordnung vorzugehen.
  2. Absatz 2,Die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette muss so am Fahrzeug angebracht sein, dass die Abgasklasse, die Antriebsart, die Fahrzeugidentifizierungsnummer und die weiteren vorgesehenen Informationen über das Fahrzeug durch die in den entsprechenden Feldern der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette angebrachte Lochmarkierung nach dem Anbringen der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette auf dem Fahrzeug deutlich sichtbar sind.
  3. Absatz 3,Die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette muss innen am Fahrzeug angebracht sein; bei Fahrzeugen mit karosserieartigem Aufbau im rechten Seitenbereich der Windschutzscheibe, unmittelbar neben oder unter der Begutachtungsplakette gemäß Paragraph 57 a, KFG 1967; bei Fahrzeugen mit klappbaren Windschutzscheiben, mit Windschutzscheiben, die eine Anbringung der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette innerhalb der oben angeführten Maße nicht gestatten, sowie bei Fahrzeugen ohne Windschutzscheibe gilt das Mitführen der Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten mit den Fahrzeugpapieren als ordnungsgemäße Anbringung im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz eins, IG-L.
  4. Absatz 4,Für Lastkraftwagen und Omnibusse mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen gilt, dass die Befugten im Sinne des Paragraph 5, nicht verpflichtet sind, die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette jeweils am Fahrzeug anzubringen. Nach der Identifizierung und Zuordnung des Fahrzeugs im Sinne des Paragraph 2 und der Durchführung der Lochungen im Sinne des Absatz eins, dürfen die Befugten im Sinne des Paragraph 5, die Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten für solche Fahrzeuge zur eigenverantwortlichen Anbringung am jeweiligen Kraftfahrzeug an den Fahrzeughalter oder seinen Bevollmächtigten ausfolgen.
  5. Absatz 5,Das Anbringen mehrerer Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten gemäß dieser Verordnung an einem Fahrzeug nebeneinander oder übereinander ist verboten.

Im RIS seit

11.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20007781

Dokumentnummer

NOR40140934