Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 352aParagraph 352 a
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 352a.Paragraph 352 a,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf eine möglichst zweckmäßige und transparente Abwicklung der Prüfungen für alle Prüfungen einheitlich nähere Bestimmungen zu erlassen über
die Anberaumung der Prüfungstermine,
die Anmeldung zur Prüfung,
das Prüfungsverfahren bei Mehrfachauswahlverfahren,
die auszustellenden Zeugnisse,
die vom Prüfling zu bezahlende Prüfungsgebühr,
die aus den Prüfungsgebühren zu bezahlende Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission und
die Voraussetzungen für die Rückzahlung der Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe der rückzuzahlenden Prüfungsgebühr.
(2)Absatz 2,Die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich kann in den Meisterprüfungsordnungen und in den Prüfungsordnungen für die sonstigen reglementierten Gewerbe unter Bedachtnahme auf die zu prüfenden Sachgebiete und auf Art und Umfang der zu absolvierenden praktischen Arbeiten nähere Bestimmungen erlassen über
die Zahl der zusätzlichen Beisitzer gemäß § 351 Abs. 2,die Zahl der zusätzlichen Beisitzer gemäß Paragraph 351, Absatz 2,,
die an diese Beisitzer zu stellenden Anforderungen,
die Kostentragung für einen allfälligen praktischen Teil der Prüfung und
im Fall des lediglich teilweisen Bestehens der Prüfung zu wiederholende Prüfungsteile.
(3)Absatz 3,Die Prüfungsgebühren gemäß Abs. 1 Z 5 sind so zu bemessen, dass der Personal- und Sachaufwand der Meisterprüfungsstelle und eine angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission gedeckt ist. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings kann Bedacht genommen werden.Die Prüfungsgebühren gemäß Absatz eins, Ziffer 5, sind so zu bemessen, dass der Personal- und Sachaufwand der Meisterprüfungsstelle und eine angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission gedeckt ist. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings kann Bedacht genommen werden.
Schlagworte
Personalaufwand
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2017
Dokumentnummer
NOR40140960