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§ 32f GOG-NR

Fassungen
ab 01.01.9000 — BGBl. I Nr. 66/2012 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 32f heute01.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 99/2014
§ 32f01.01.9000 § → § BGBl. I Nr. 66/2012
§ 32f01.01.201501.01.9000 § → § BGBl. I Nr. 99/2014
§ 32f20.07.201331.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 132/2013
§ 32f27.09.201219.07.2013 BGBl. I Nr. 66/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32 f

Inkrafttretensdatum

01.01.9000BGBl. I Nr. 66/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Beachte

Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, treten in Kraft, sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind vergleiche Paragraph 109, Absatz 6,).

Text

Paragraph 32 f,

  1. Absatz eins,Der Budgetausschuss wählt gemäß Artikel 50 d, Absatz 3, B-VG
    1. Ziffer eins
      einen ständigen Unterausschuss, der mit der Mitwirkung an sekundärmarktrelevanten Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus (Ständiger Unterausschuss in Sekundärmarktangelegenheiten-ESM) und
    2. Ziffer 2
      einen ständigen Unterausschuss, der mit der Mitwirkung in allen anderen, nach diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus und der Vorberatung von Vorlagen gemäß Paragraph 74 d, Absatz eins, (Ständiger Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten)
    betraut ist. Jedem Unterausschuss muss mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Partei angehören. Für die Ständigen Unterausschüsse gelten die Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren der Unterausschüsse sowie Paragraph 34, Absatz 5 und Paragraph 41, Absatz 2,, sofern im Folgenden und in den Paragraphen 32 g bis 32 k nichts anderes bestimmt ist. Eine Unterbrechung der Sitzung ist abweichend von Paragraph 34, Absatz 4, jedoch nur im Rahmen der für die Beschlussfassung auf der Ebene des Europäischen Stabilitätsmechanismus maßgeblichen Fristvorgaben zulässig.
  2. Absatz 2,Die Verhandlungen der Ständigen Unterausschüsse sind abgesehen von der Vorberatung von Vorlagen gemäß Paragraph 74 d, Absatz eins und soweit diese nicht anderes beschließen, vertraulich gemäß Paragraph 37 a, Absatz 3, Sie sind jedenfalls vertraulich, wenn dies gemäß Paragraph 74 g, Absatz eins, erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Für den Ständigen Unterausschuss in Sekundärmarktangelegenheiten-ESM gilt Paragraph 31, Absatz 2, sinngemäß. Vor der Wahl gemäß Absatz eins, Ziffer eins, hat der Präsident mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz Rücksprache über die Zusammensetzung des Unterausschusses zu halten. Seine Mitglieder sind vom Präsidenten des Nationalrates auf Wahrung der Vertraulichkeit zu vereidigen. Paragraph 32 d, Absatz 5, gilt sinngemäß.

Anmerkung

Die Novellen BGBl. I Nr. 132/2013 und BGBl. I Nr. 99/2014 wurden berücksichtigt.

Im RIS seit

26.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40141048