Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnungsgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2012Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32jParagraph 32 j
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
§ 32j.Paragraph 32 j,
(1)Absatz eins,Vor Eingang in die Debatte über eine Vorlage gemäß § 74d Abs. 1 und § 74e Abs. 1 kann der Vorsitzende dem zuständigen Bundesminister bzw. dem österreichischen Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß § 20c das Wort zu einem einleitenden Bericht über die Vorlage und dessen Haltung dazu erteilen.Vor Eingang in die Debatte über eine Vorlage gemäß Paragraph 74 d, Absatz eins und Paragraph 74 e, Absatz eins, kann der Vorsitzende dem zuständigen Bundesminister bzw. dem österreichischen Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Paragraph 20 c, das Wort zu einem einleitenden Bericht über die Vorlage und dessen Haltung dazu erteilen.
(2)Absatz 2,Nach Eröffnung der Debatte kann jedes Mitglied des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten schriftlich Anträge auf Stellungnahme gemäß § 32i einbringen.Nach Eröffnung der Debatte kann jedes Mitglied des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten schriftlich Anträge auf Stellungnahme gemäß Paragraph 32 i, einbringen.
(3)Absatz 3,Der Präsident des Nationalrates hat
Beschlüsse gemäß § 32h unverzüglich an die Mitglieder der Bundesregierung, undBeschlüsse gemäß Paragraph 32 h, unverzüglich an die Mitglieder der Bundesregierung, und
Stellungnahmen gemäß § 32i unverzüglich an den zuständigen BundesministerStellungnahmen gemäß Paragraph 32 i, unverzüglich an den zuständigen Bundesminister
zu übermitteln. Sofern der Ständige Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten nichts anderes beschließt, sind Beschlüsse gemäß § 32h und Stellungnahmen gemäß § 32i gemäß § 39 Abs. 1 zu verlautbaren.zu übermitteln. Sofern der Ständige Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten nichts anderes beschließt, sind Beschlüsse gemäß Paragraph 32 h und Stellungnahmen gemäß Paragraph 32 i, gemäß Paragraph 39, Absatz eins, zu verlautbaren.
(4)Absatz 4,Sofern die Beratungen und die Beschlussfassung des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten vertraulich sind, hat eine Verteilung oder eine Verlautbarung gemäß Abs. 3 solange zu unterbleiben, bis die Gründe für die Vertraulichkeit entfallen sind. Über den Zeitpunkt einer solchen Verlautbarung entscheidet der Ständige Unterausschuss mit Beschluss.Sofern die Beratungen und die Beschlussfassung des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten vertraulich sind, hat eine Verteilung oder eine Verlautbarung gemäß Absatz 3, solange zu unterbleiben, bis die Gründe für die Vertraulichkeit entfallen sind. Über den Zeitpunkt einer solchen Verlautbarung entscheidet der Ständige Unterausschuss mit Beschluss.
(5)Absatz 5,Der Ständige Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten kann mit Ausnahme der Dringlichkeitsfälle gemäß § 32h Abs. 2 beschließen, dass eine Vorlage gemäß § 32h Z 1 bis 5 bzw. § 32i vom Nationalrat verhandelt wird. In diesem Fall hat der Ständige Unterausschuss einen Bericht zu erstatten, der Beschlussempfehlungen gemäß § 32h und Anträge gemäß Abs. 2 sowie Anträge gemäß § 27 Abs. 3 enthalten kann.Der Ständige Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten kann mit Ausnahme der Dringlichkeitsfälle gemäß Paragraph 32 h, Absatz 2, beschließen, dass eine Vorlage gemäß Paragraph 32 h, Ziffer eins bis 5 bzw. Paragraph 32 i, vom Nationalrat verhandelt wird. In diesem Fall hat der Ständige Unterausschuss einen Bericht zu erstatten, der Beschlussempfehlungen gemäß Paragraph 32 h und Anträge gemäß Absatz 2, sowie Anträge gemäß Paragraph 27, Absatz 3, enthalten kann.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Dokumentnummer
NOR40141052