Rechtstracker.at

Anl. 2 GOG-NR

Fassungen
26.07.2012 bis 31.12.2014 — BGBl. I Nr. 66/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 2 heute01.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 99/2014
Anl. 201.01.9000 § → § BGBl. I Nr. 66/2012
Anl. 201.01.201501.01.9000 § → § BGBl. I Nr. 99/2014
Anl. 226.07.201231.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 66/2012
Anl. 201.01.201225.07.2012 BGBl. I Nr. 114/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

26.07.2012BGBl. I Nr. 66/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2014

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Anlage 2 zum GOG

Bestimmungen für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union
(Verteilungsordnung-EU - VO-EU)

Paragraph eins,

Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union stehen im Nationalrat auf elektronischem Wege zur Verfügung, sofern Paragraph 3, nichts anderes bestimmt.

Paragraph 2,

Die Mitglieder des Nationalrates, von den Klubs namhaft gemachte Personen und Bedienstete der Parlamentsdirektion haben Zugang zu Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß Paragraph 3, Ziffer eins bis 3, die in der Datenbank gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 EU-Informationsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2011, erfasst sind.

Paragraph 3,

Der Nationalrat beachtet die Sicherheitseinstufung der Organe der Europäischen Union über eine besondere Vertraulichkeit der Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union. Für die Erfassung und Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sowie die Einsichtnahme in diese gelten die folgenden Bestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union werden in der EU-Datenbank erfasst und sind öffentlich zugänglich, sofern auf Grund der Ziffer 2 bis 6 und Paragraph 5, nichts anderes bestimmt ist. Die Erfassung dieser Dokumente in der EU-Datenbank gilt als Verteilung im Sinne des Geschäftsordnungsgesetzes.
  2. Ziffer 2
    Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die nicht zur Veröffentlichung geeignet sind und nicht unter die Ziffer 3 bis 6 fallen, werden in der EU-Datenbank erfasst und sind für die Mitglieder des Nationalrates, Personen, die zur Unterstützung ihrer parlamentarischen Aufgaben beschäftigt und in ihrem Auftrag tätig sind, von den Klubs namhaft gemachte Personen und zuständige Bedienstete der Parlamentsdirektion zugänglich. Die Erfassung dieser Dokumente in der EU-Datenbank gilt als Verteilung im Sinne des Geschäftsordnungsgesetzes.
  3. Ziffer 3
    Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die als „Restreint UE/EU Restricted“ klassifiziert sind, werden in der EU-Datenbank erfasst und sind für die Mitglieder des Nationalrates, von den Klubs namhaft gemachte Personen und zuständige Bedienstete der Parlamentsdirektion zugänglich. Wird ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auf die Tagesordnung des Hauptausschusses gesetzt, sind die darauf Bezug habenden Unterlagen im Sinne dieser Bestimmung an die Mitglieder des Hauptausschusses zu verteilen.
  4. Ziffer 4
    Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die als „Confidentiel UE/EU Confidential“ klassifiziert sind, werden an die Mitglieder der Präsidialkonferenz und jeweils zwei von den Klubs namhaft gemachte Personen, für die die Nennung einer Vertretung zulässig ist, übermittelt. Darüber hinaus liegen solche Dokumente für die Mitglieder des Nationalrates zur Einsichtnahme in der Parlamentsdirektion auf. Wird ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auf die Tagesordnung des Hauptausschusses gesetzt, sind die darauf Bezug habenden Unterlagen im Sinne dieser Bestimmung an die Mitglieder des Hauptausschusses zu verteilen.
  5. Ziffer 5
    Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die als „Secret UE/EU Secret“ klassifiziert sind, werden an die Mitglieder der Präsidialkonferenz übermittelt. Darüber hinaus liegen solche Dokumente für jeweils zwei von den Klubs namhaft gemachte Personen bzw. deren Vertretung gemäß Ziffer 4, zur Einsicht in der Parlamentsdirektion auf. Wird ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auf die Tagesordnung des Hauptausschusses gesetzt, sind die darauf Bezug habenden Unterlagen im Sinne dieser Bestimmung für die Dauer der Sitzung an die Mitglieder des Hauptausschusses zu verteilen.
  6. Ziffer 6
    Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die als „Très Secret UE/EU Top Secret“ klassifiziert sind, werden an die Mitglieder der Präsidialkonferenz übermittelt. Wird ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auf die Tagesordnung des Hauptausschusses gesetzt, sind die darauf Bezug habenden Unterlagen im Sinne dieser Bestimmung für die Dauer der Sitzung an die Mitglieder des Hauptausschusses zu verteilen.

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Wenn in einer Sitzung des Hauptausschusses Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union behandelt werden, die als „Secret UE/EU Secret“ oder „Très Secret UE/EU Top Secret“ klassifiziert sind, sind die anwesenden Mitglieder des Hauptausschusses vom Präsidenten des Nationalrates auf Wahrung der Vertraulichkeit zu vereidigen.
  2. Absatz 2,Über die Teilnahme von Personen, die nicht dem Hauptausschuss als Mitglieder angehören, oder deren Teilnahme sich nicht aus Artikel 75, B-VG ergibt, entscheidet bei der Behandlung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen der Europäischen Union gemäß Absatz eins, der Hauptausschuss durch Beschluss. Personen, die aufgrund eines solchen Beschlusses an der Sitzung teilnehmen, sind vom Präsidenten auf die Wahrung der Vertraulichkeit zu vereidigen.
  3. Absatz 3,Die gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, von den Klubs namhaft gemachten Personen sind über die Wahrung der Vertraulichkeit vom Präsidenten des Nationalrates zu belehren.

Paragraph 5,

Für den Umgang mit und die Verteilung von Dokumenten zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die von österreichischen Organen erstellt wurden, gelten dieselben Bestimmungen wie für den Umgang mit und die Verteilung von jenen Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, auf die sie sich beziehen.

Paragraph 6,

Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die gemäß Paragraph 3, Ziffer 2 bis 6 sowie Paragraph 5, nicht der Öffentlichkeit zugänglich sind, sollen der Öffentlichkeit gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, zur Verfügung gestellt werden, wenn die Umstände, die einer Veröffentlichung dieser Unterlagen entgegengestanden sind, weggefallen sind.

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Präsident des Nationalrates kann Vorschriften über die bei der Übermittlung und Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zu beachtenden technischen Anforderungen sowie deren Kennzeichnung zur Wahrung der Vertraulichkeit erlassen.
  2. Absatz 2,Der Präsident des Nationalrates kann im Einzelfall nach Beratung in der Präsidialkonferenz von Paragraph 3, Ziffer 2 bis 6 abweichende Regelungen hinsichtlich des Umganges mit und der Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union erlassen.

Paragraph 8,

Der Parlamentsdirektion obliegt die Erteilung von Auskünften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2012

Im RIS seit

26.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40141060