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§ 11b

Fassungen
15.08.2012 bis 30.06.2014 — BGBl. I Nr. 81/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11b01.07.201430.06.2016 § → § BGBl. I Nr. 40/2014 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2016
§ 11b15.08.201230.06.2014 BGBl. I Nr. 81/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11 b

Inkrafttretensdatum

15.08.2012BGBl. I Nr. 81/2012

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014danach: BGBl. I Nr. 40/2014

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Paragraph 11 b,

  1. Absatz eins,Soweit durch Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, umfasst der Sprengel der in Wien errichteten Gerichtshöfe erster Instanz jeweils die Wiener Bezirke römisch eins bis römisch 23 sowie ab 1. Juli 2014 auch die in Paragraph 4, angeführten Gemeinden in Niederösterreich mit der Maßgabe, dass lediglich für Verfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beim Landesgericht St. Pölten anhängig gemacht worden sind, dieses Landesgericht nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zuständig bleibt.
  2. Absatz 2,Die Anhängigkeit nach Absatz eins, bemisst sich grundsätzlich danach, ob eine verfahrenseinleitende Eingabe vor dem 1. Juli 2014 beim Landesgericht St. Pölten eingelangt ist. In Strafverfahren ist ein Verfahren im Sinn des Absatz eins, beim Landesgericht St. Pölten anhängig, wenn die Anklage bei diesem vor dem 1. Juli 2014 eingebracht wurde.
  3. Absatz 3,Ist die Zuständigkeit des Landesgerichts St. Pölten nach Absatz eins und 2 gegeben, bleibt sie auch im Fall der Fortsetzung, Fortführung, Wiederaufnahme, neuerlichen Durchführung oder Verfahrensergänzung, Neudurchführung oder Erneuerung eines Verfahrens sowie im Fall einer Nichtigkeitsklage, Nichtigerklärung oder einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes oder schließlich einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie bei jeder sonstigen Form einer Verfahrensfortführung, -ergänzung oder -erneuerung erhalten.
  4. Absatz 4,Die Zuständigkeit des Landesgerichts St. Pölten für anhängige Sachen des Firmenbuchs, die Unternehmen mit dem Sitz in einer der in Paragraph 4, angeführten Gemeinden betreffen, geht auf das Handelsgericht Wien über. Das Landesgericht St. Pölten hat solche Registersachen dem Handelsgericht Wien zu überweisen und die Eintragungen im Firmenbuch, die solche Unternehmen betreffen, dem Handelsgericht Wien zur Bildung der Register mitzuteilen.

Schlagworte

Verfahrensergänzung, Verfahrenserneuerung

Im RIS seit

14.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2014

Gesetzesnummer

10000818

Dokumentnummer

NOR40141162