Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 460/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Berufsausübung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Eine Berufsausübung darf freiberuflich oder
im Dienstverhältnis zum Träger einer Krankenanstalt oder
im Dienstverhältnis zum Träger sonstiger unter ärztlicher Leitung bzw. ärztlicher Aufsicht stehenden Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen dienen, oder
im Dienstverhältnis zu freiberuflich tätigen Ärzten (Ärztinnen) oder
im Dienstverhältnis zu Gruppenpraxen gemäß § 52a ÄrzteG 1998im Dienstverhältnis zu Gruppenpraxen gemäß Paragraph 52 a, ÄrzteG 1998
im Dienstverhältnis zur Justizbetreuungsagentur gemäß Justizbetreuungsagenturgesetz, BGBl. I Nr. 101/2008im Dienstverhältnis zur Justizbetreuungsagentur gemäß Justizbetreuungsagenturgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2008,
erfolgen.
(2)Absatz 2,Der Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst darf auch im Dienstverhältnis zu einem (einer) Gastgewerbetreibenden und zu Einrichtungen der Forschung, Wissenschaft und Industrie ausgeübt werden.
(3)Absatz 3,Der physiotherapeutische Dienst, der Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst, der ergotherapeutische Dienst und der logopädisch-phoniatrisch-audiologische Dienst dürfen auch
im Dienstverhältnis zu nicht unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtungen erfolgen oder
im Dienstverhältnis zu Privatpersonen ausgeübt werden,
sofern dieser Tätigkeit eine Meldung gemäß § 7a Abs. 2 zugrunde liegt.sofern dieser Tätigkeit eine Meldung gemäß Paragraph 7 a, Absatz 2, zugrunde liegt.
(4)Absatz 4,Der medizinisch-technische Laboratoriumsdienst und der radiologisch-technische Dienst dürfen auch im Dienstverhältnis zu Einrichtungen der Forschung, Wissenschaft, Industrie und Veterinärmedizin ausgeübt werden.
(5)Absatz 5,Der logopädisch-phoniatrisch-audiologische Dienst darf auch im Dienstverhältnis zu freiberuflich tätigen Zahnärzten (Zahnärztinnen) ausgeübt werden.
Anmerkung
Abs. 1 Z 4 wurde mit Novelle BGBl. I Nr. 61/2010 ein zweites Mal vergeben.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2015
Dokumentnummer
NOR40141371