Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.09.2012 bis 31.08.2018 — BGBl. I Nr. 72/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.09.2018 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
§ 501.09.2027 § → § BGBl. I Nr. 76/2026
§ 501.09.201831.08.2027 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
§ 501.09.201231.08.2018 BGBl. I Nr. 72/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2012BGBl. I Nr. 72/2012

Außerkrafttretensdatum

31.08.2018danach: BGBl. I Nr. 138/2017

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Durchführung der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Pflichtschulabschluss-Prüfung kann nach Wahl des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin an einem Prüfungstermin oder in Teilprüfungen an verschiedenen Prüfungsterminen abgelegt werden. Die Festlegung der Prüfungstermine hat durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende zu erfolgen, wobei Wünschen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin nach Möglichkeit zu entsprechen ist.
  2. Absatz 2,Die Pflichtschulabschluss-Prüfung sowie Teilprüfungen derselben sind innerhalb von fünf Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Zulassung, nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Prüfungsvorschriften, danach nach den jeweils geltenden Vorschriften abzulegen.
  3. Absatz 3,Nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Teilprüfungen dürfen jeweils nach Ablauf zumindest eines Monats drei Mal wiederholt werden.
  4. Absatz 4,Dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Er oder sie hat für einen ordnungsgemäßen Prüfungsablauf zu sorgen.
  5. Absatz 5,Mündliche Teilprüfungen sowie die Präsentation und Diskussion einer Projektarbeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, sind öffentlich und vor der jeweiligen Prüfungskommission abzulegen.
  6. Absatz 6,Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat einen Schriftführer oder eine Schriftführerin mit der Protokollführung zu beauftragen.

Im RIS seit

03.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2017

Gesetzesnummer

20007930

Dokumentnummer

NOR40141537