Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.09.2012 bis 31.08.2020 — BGBl. I Nr. 72/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.09.2020 § → § BGBl. I Nr. 101/2018
§ 601.09.2027 § → § BGBl. I Nr. 76/2026
§ 601.09.202031.08.2027 § → § BGBl. I Nr. 101/2018
§ 601.09.201231.08.2020 BGBl. I Nr. 72/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.2012BGBl. I Nr. 72/2012

Außerkrafttretensdatum

31.08.2020danach: BGBl. I Nr. 101/2018

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Beurteilung von Teilprüfungen sowie Gesamtbeurteilung der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Beurteilung der bei den einzelnen Teilprüfungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 erbrachten Leistungen hat durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende nach Einholen eines Beurteilungsvorschlages des Prüfers oder der Prüferin zu erfolgen. Die bei der Teilprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, erbrachten Leistungen sind in Form einer Leistungsbeschreibung zu bewerten.
  2. Absatz 2,Maßstab für die Beurteilung bzw. Bewertung sind die Anforderungen der Neuen Mittelschule (Paragraph 3, Absatz 2,). Grundlage für die Beurteilung bzw. Bewertung sind die vom Prüfungskandidaten oder von der Prüfungskandidatin bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die dabei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten des Prüfungsgebietes, die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Inhaltes des Prüfungsgebietes, die Erreichung der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lernziele des betreffenden Prüfungsgebietes und die im Rahmen der Präsentation (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4 und 5) nachgewiesenen Kompetenzen in der Ausdrucks- und Diskursfähigkeit in der deutschen Sprache.
  3. Absatz 3,Die Beurteilungsstufen für die Beurteilung der bei den Teilprüfungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 erbrachten Leistungen sind: „Sehr gut“, „Gut“, „Befriedigend“, „Genügend“ und „Nicht genügend“. In den Prüfungsgebieten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ist mit der Beurteilung das Erlangen der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung auszuweisen, wobei die Leistungen in der grundlegenden Allgemeinbildung mit „Befriedigend“, „Genügend“ oder „Nicht genügend“ und die Leistungen in der vertieften Allgemeinbildung mit „Sehr gut“, „Gut“, „Befriedigend“ oder „Genügend“ zu beurteilen sind.
  4. Absatz 4,Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist ein Rücktritt nicht mehr zulässig. Die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen.
  5. Absatz 5,Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen.
  6. Absatz 6,Die Gesamtbeurteilung der Pflichtschulabschluss-Prüfung hat auf „Bestanden“ zu lauten, wenn – unter Außerachtlassung allenfalls entfallener Prüfungsgebiete und gemäß Paragraph 9, Absatz 6, anerkannter Teilprüfungen
    1. Ziffer eins
      alle Teilprüfungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 beurteilt wurden und keine Beurteilung auf „Nicht genügend“ lautet und
    2. Ziffer 2
      im Rahmen des Prüfungsgebietes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, ein Portfolio vorgelegt und präsentiert wurde.
    Andernfalls hat die Gesamtbeurteilung auf „Nicht bestanden“ zu lauten.

Im RIS seit

03.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2019

Gesetzesnummer

20007930

Dokumentnummer

NOR40141538