Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 72/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Beurteilung von Teilprüfungen sowie Gesamtbeurteilung der Pflichtschulabschluss-Prüfung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Beurteilung der bei den einzelnen Teilprüfungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 erbrachten Leistungen hat durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende nach Einholen eines Beurteilungsvorschlages des Prüfers oder der Prüferin zu erfolgen. Die bei der Teilprüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 erbrachten Leistungen sind in Form einer Leistungsbeschreibung zu bewerten.Die Beurteilung der bei den einzelnen Teilprüfungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 erbrachten Leistungen hat durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende nach Einholen eines Beurteilungsvorschlages des Prüfers oder der Prüferin zu erfolgen. Die bei der Teilprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, erbrachten Leistungen sind in Form einer Leistungsbeschreibung zu bewerten.
(2)Absatz 2,Maßstab für die Beurteilung bzw. Bewertung sind die Anforderungen der Neuen Mittelschule (§ 3 Abs. 2). Grundlage für die Beurteilung bzw. Bewertung sind die vom Prüfungskandidaten oder von der Prüfungskandidatin bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die dabei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten des Prüfungsgebietes, die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Inhaltes des Prüfungsgebietes, die Erreichung der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lernziele des betreffenden Prüfungsgebietes und die im Rahmen der Präsentation (§ 3 Abs. 1 Z 4 und 5) nachgewiesenen Kompetenzen in der Ausdrucks- und Diskursfähigkeit in der deutschen Sprache.Maßstab für die Beurteilung bzw. Bewertung sind die Anforderungen der Neuen Mittelschule (Paragraph 3, Absatz 2,). Grundlage für die Beurteilung bzw. Bewertung sind die vom Prüfungskandidaten oder von der Prüfungskandidatin bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die dabei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten des Prüfungsgebietes, die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Inhaltes des Prüfungsgebietes, die Erreichung der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lernziele des betreffenden Prüfungsgebietes und die im Rahmen der Präsentation (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4 und 5) nachgewiesenen Kompetenzen in der Ausdrucks- und Diskursfähigkeit in der deutschen Sprache.
(3)Absatz 3,Die Beurteilungsstufen für die Beurteilung der bei den Teilprüfungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 erbrachten Leistungen sind: „Sehr gut“, „Gut“, „Befriedigend“, „Genügend“ und „Nicht genügend“. In den Prüfungsgebieten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 ist mit der Beurteilung das Erlangen der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung auszuweisen, wobei die Leistungen in der grundlegenden Allgemeinbildung mit „Befriedigend“, „Genügend“ oder „Nicht genügend“ und die Leistungen in der vertieften Allgemeinbildung mit „Sehr gut“, „Gut“, „Befriedigend“ oder „Genügend“ zu beurteilen sind.Die Beurteilungsstufen für die Beurteilung der bei den Teilprüfungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 erbrachten Leistungen sind: „Sehr gut“, „Gut“, „Befriedigend“, „Genügend“ und „Nicht genügend“. In den Prüfungsgebieten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ist mit der Beurteilung das Erlangen der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung auszuweisen, wobei die Leistungen in der grundlegenden Allgemeinbildung mit „Befriedigend“, „Genügend“ oder „Nicht genügend“ und die Leistungen in der vertieften Allgemeinbildung mit „Sehr gut“, „Gut“, „Befriedigend“ oder „Genügend“ zu beurteilen sind.
(4)Absatz 4,Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist ein Rücktritt nicht mehr zulässig. Die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen.
(5)Absatz 5,Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen.
(6)Absatz 6,Die Gesamtbeurteilung der Pflichtschulabschluss-Prüfung hat auf „Bestanden“ zu lauten, wenn – unter Außerachtlassung allenfalls entfallener Prüfungsgebiete und gemäß § 9 Abs. 6 anerkannter TeilprüfungenDie Gesamtbeurteilung der Pflichtschulabschluss-Prüfung hat auf „Bestanden“ zu lauten, wenn – unter Außerachtlassung allenfalls entfallener Prüfungsgebiete und gemäß Paragraph 9, Absatz 6, anerkannter Teilprüfungen
alle Teilprüfungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 beurteilt wurden und keine Beurteilung auf „Nicht genügend“ lautet undalle Teilprüfungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 beurteilt wurden und keine Beurteilung auf „Nicht genügend“ lautet und
im Rahmen des Prüfungsgebietes gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 ein Portfolio vorgelegt und präsentiert wurde.im Rahmen des Prüfungsgebietes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, ein Portfolio vorgelegt und präsentiert wurde.
Andernfalls hat die Gesamtbeurteilung auf „Nicht bestanden“ zu lauten.
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2019
Dokumentnummer
NOR40141538