Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdölbevorratungsgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 78/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
2. Abschnitt
Vorratspflichtige und Vorratspflicht
Vorratspflichtige
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Importeure von Erdöl, Erdölprodukten, Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Pflichtnotstandsreserven zu halten (Vorratspflichtige). Sofern es sich um Importeure mit dem Sitz in einem Drittland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat handelt, ist der erste inländische Warenempfänger vorratspflichtig. Der Pflicht zur Vorratshaltung wird nur durch solche Mengen an Erdöl, Erdölprodukten, Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen entsprochen, die im Eigentum entweder des Lagerhalters (§ 3 Abs. 1 Z 10) oder des Halters (§ 3 Abs. 1 Z 5) stehen.Importeure von Erdöl, Erdölprodukten, Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Pflichtnotstandsreserven zu halten (Vorratspflichtige). Sofern es sich um Importeure mit dem Sitz in einem Drittland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat handelt, ist der erste inländische Warenempfänger vorratspflichtig. Der Pflicht zur Vorratshaltung wird nur durch solche Mengen an Erdöl, Erdölprodukten, Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen entsprochen, die im Eigentum entweder des Lagerhalters (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10,) oder des Halters (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5,) stehen.
(2)Absatz 2,Das Befördern von Treibstoffen, die im Hauptbehälter von Fahrzeugen oder deren Reservebehältern eingeführt werden, stellt keinen Export oder Import im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 4 oder Z 8 dar.Das Befördern von Treibstoffen, die im Hauptbehälter von Fahrzeugen oder deren Reservebehältern eingeführt werden, stellt keinen Export oder Import im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, oder Ziffer 8, dar.
(3)Absatz 3,Die in § 3 Abs. 2 Z 2 lit. e angeführten Waren unterliegen dann nicht der Vorratspflicht, wenn sie in Gebinden bis zu 200 Liter Inhalt in das Anwendungsgebiet verbracht werden.Die in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera e, angeführten Waren unterliegen dann nicht der Vorratspflicht, wenn sie in Gebinden bis zu 200 Liter Inhalt in das Anwendungsgebiet verbracht werden.
(4)Absatz 4,Die in
§ 3 Abs. 2 Z 2 lit. a, „Benzine“, angeführten Waren der Unterpositionen 2710 12 11, 2710 12 21, 2710 12 25 und 2710 12 90;Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,, „Benzine“, angeführten Waren der Unterpositionen 2710 12 11, 2710 12 21, 2710 12 25 und 2710 12 90;
§ 3 Abs. 2 Z 2 lit. b, „Petroleum“, angeführten Waren der Unterposition 2710 19 11;Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b,, „Petroleum“, angeführten Waren der Unterposition 2710 19 11;
§ 3 Abs. 2 Z 2 lit. e, „Schmieröle und andere Öle“ angeführten Waren;Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera e,, „Schmieröle und andere Öle“ angeführten Waren;
§ 3 Abs. 2 Z 2 lit. f, „Petrolkoks“ angeführten Waren;Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera f,, „Petrolkoks“ angeführten Waren;
§ 3 Abs. 2 Z 2 lit. g, „Chemierohstoffe“ angeführten Waren sowieParagraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera g,, „Chemierohstoffe“ angeführten Waren sowie
§ 3 Abs. 2 Z 2 lit. h, „Bitumen“ angeführten WarenParagraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera h,, „Bitumen“ angeführten Waren
unterliegen dann nicht der Vorratspflicht, wenn der Importeur den Nachweis erbringt, dass die in das Anwendungsgebiet verbrachte lose Ware keiner energetischen Nutzung zugeführt wird. Dies gilt sinngemäß auch für Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann, sofern internationale Verpflichtungen dem entgegenstehen, durch Verordnung die Ausnahme von der Vorratspflicht aufheben.
(5)Absatz 5,Die in § 3 Abs. 2 lit. g „Chemierohstoffe“ angeführten Waren, die im Anwendungsgebiet aus Erdöl oder Erdölprodukten hergestellt werden, können von der importierten Menge an Erdöl im Ausmaß von 50% der erzeugten Menge in Abzug gebracht werden, sofern ein Abzug nicht bereits gemäß Abs. 4 erfolgt ist. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann, sofern internationale Verpflichtungen dem entgegenstehen, durch Verordnung die Abzugsfähigkeit aufheben.Die in Paragraph 3, Absatz 2, Litera g, „Chemierohstoffe“ angeführten Waren, die im Anwendungsgebiet aus Erdöl oder Erdölprodukten hergestellt werden, können von der importierten Menge an Erdöl im Ausmaß von 50% der erzeugten Menge in Abzug gebracht werden, sofern ein Abzug nicht bereits gemäß Absatz 4, erfolgt ist. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann, sofern internationale Verpflichtungen dem entgegenstehen, durch Verordnung die Abzugsfähigkeit aufheben.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2020
Dokumentnummer
NOR40141553