Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdölbevorratungsgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 78/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Einstellung des Imports
§ 13.Paragraph 13,
Hat ein Vorratspflichtiger den Import von Erdöl oder Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen dauernd eingestellt, so kann er nach Erfüllung seiner Vorratspflicht über die Pflichtnotstandsreserven verfügen, sofern der Importeur Eigentümer der Pflichtnotstandsreserven ist. Die Vorratspflicht ist mit 31. März jenes Jahres erfüllt, in dessen Vorjahr keine Importe durchgeführt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2020
Dokumentnummer
NOR40141562