Rechtstracker.at

§ 20 EBG 2012

Fassungen
03.08.2012 bis 21.03.2020 — BGBl. I Nr. 78/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute22.03.2020 § → § BGBl. I Nr. 17/2020
§ 2003.08.201221.03.2020 BGBl. I Nr. 78/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erdölbevorratungsgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

03.08.2012BGBl. I Nr. 78/2012

Außerkrafttretensdatum

21.03.2020danach: BGBl. I Nr. 17/2020

Abkürzung

EBG 2012

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Statistik

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend wird ermächtigt, statistische Erhebungen und sonstige statistische Arbeiten über die Lagerung und den Vertrieb von Erdöl und Erdölprodukten sowie von Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen anzuordnen und durchzuführen. Von dieser Ermächtigung nicht umfasst sind statistische Erhebungen in Bezug auf die Gewinnung von Kohle und von flüssigen Kohlenwasserstoffen.
  2. Absatz 2,Die Anordnung der statistischen Erhebungen hat durch Verordnung zu erfolgen. Die Verordnung hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Die Erhebungsmasse;
    2. Ziffer 2
      statistische Einheiten;
    3. Ziffer 3
      die Art der statistischen Erhebung;
    4. Ziffer 4
      Erhebungsmerkmale;
    5. Ziffer 5
      Merkmalsausprägung;
    6. Ziffer 6
      Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung;
    7. Ziffer 7
      die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;
    8. Ziffer 8
      ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 2, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zu beachten sind.
  3. Absatz 3,Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig.
  4. Absatz 4,Die Durchführung der Erhebungen und sowie die Verarbeitung der auf Grund dieser Erhebungen beschafften Daten hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Zur Überprüfung der Substitutionsverpflichtungen gemäß Paragraph 11 und Paragraph 26 a, des Kraftfahrgesetzes 1967 und der in dessen Durchführung erlassenen Kraftstoffverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 1999, sowie zur Erfüllung der jährlichen Berichtspflicht gemäß der Richtlinie 2003/30/EG zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor, Amtsblatt Nummer L 123 vom 17.05.2003 Seite 42, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/28/EG, Amtsblatt Nummer L 140 vom 05.06.2009 Seite 16, sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die sich auf Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen Bezug habenden unternehmensbezogenen Daten, die zur Erstellung der Statistik gemäß Absatz eins, erforderlich sind, zu überlassen.

Im RIS seit

03.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2020

Gesetzesnummer

20007931

Dokumentnummer

NOR40141569