Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdölbevorratungsgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 78/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Straftatbestände
§ 25.Paragraph 25,
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer
seine Pflichtnotstandsreserven nicht innerhalb jener Frist wieder auffüllt, die der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung gemäß § 5 Abs. 3 oder mit Bescheid gemäß § 5 Abs. 4 vorgeschrieben hat;seine Pflichtnotstandsreserven nicht innerhalb jener Frist wieder auffüllt, die der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, oder mit Bescheid gemäß Paragraph 5, Absatz 4, vorgeschrieben hat;
den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 über das Verbot der Weiterüberbindung einer gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 übernommenen Verpflichtung zuwiderhandelt,den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 2, über das Verbot der Weiterüberbindung einer gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, übernommenen Verpflichtung zuwiderhandelt,
der Verpflichtung zur Aufnahme eines Hinweises auf die Vorratspflicht nach § 7 Abs. 5 nicht nachkommt;der Verpflichtung zur Aufnahme eines Hinweises auf die Vorratspflicht nach Paragraph 7, Absatz 5, nicht nachkommt;
die Tätigkeit eines Lagerhalters ohne Genehmigung nach § 8 ausübt,die Tätigkeit eines Lagerhalters ohne Genehmigung nach Paragraph 8, ausübt,
als Lagerhalter die erforderlichen Bestätigungen nach § 8 Abs. 3 nicht ausstellt oder nicht anzeigt,als Lagerhalter die erforderlichen Bestätigungen nach Paragraph 8, Absatz 3, nicht ausstellt oder nicht anzeigt,
als Lagerhalter den Höchsttarif für die Übernahme der Vorratspflicht nach § 8 Abs. 5 überschreitet,als Lagerhalter den Höchsttarif für die Übernahme der Vorratspflicht nach Paragraph 8, Absatz 5, überschreitet,
die ZBS gegen die Bestimmungen des § 9 verstößt,die ZBS gegen die Bestimmungen des Paragraph 9, verstößt,
die Meldungen und Auskünfte gemäß den Abschnitten 3, 5 oder 8 nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet,
der Verpflichtung zur Vorlage eines Meldescheines gemäß § 11 nicht nachkommt;der Verpflichtung zur Vorlage eines Meldescheines gemäß Paragraph 11, nicht nachkommt;
die Bestimmungen des § 18 über die Führung von Aufzeichnungen nicht befolgt,die Bestimmungen des Paragraph 18, über die Führung von Aufzeichnungen nicht befolgt,
den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend gemäß § 20 Abs. 2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Daten meldet;den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend gemäß Paragraph 20, Absatz 2, angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Daten meldet;
der Verpflichtung, die Kontrollen gemäß § 23 zu dulden, zuwiderhandelt.der Verpflichtung, die Kontrollen gemäß Paragraph 23, zu dulden, zuwiderhandelt.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2020
Dokumentnummer
NOR40141574