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§ 25 EBG 2012

Fassungen
03.08.2012 bis 21.03.2020 — BGBl. I Nr. 78/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25 heute22.03.2020 § → § BGBl. I Nr. 17/2020
§ 2503.08.201221.03.2020 BGBl. I Nr. 78/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erdölbevorratungsgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

03.08.2012BGBl. I Nr. 78/2012

Außerkrafttretensdatum

21.03.2020danach: BGBl. I Nr. 17/2020

Abkürzung

EBG 2012

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Straftatbestände

Paragraph 25,

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer

  1. Ziffer eins
    seine Pflichtnotstandsreserven nicht innerhalb jener Frist wieder auffüllt, die der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, oder mit Bescheid gemäß Paragraph 5, Absatz 4, vorgeschrieben hat;
  2. Ziffer 2
    den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 2, über das Verbot der Weiterüberbindung einer gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, übernommenen Verpflichtung zuwiderhandelt,
  3. Ziffer 3
    der Verpflichtung zur Aufnahme eines Hinweises auf die Vorratspflicht nach Paragraph 7, Absatz 5, nicht nachkommt;
  4. Ziffer 4
    die Tätigkeit eines Lagerhalters ohne Genehmigung nach Paragraph 8, ausübt,
  5. Ziffer 5
    als Lagerhalter die erforderlichen Bestätigungen nach Paragraph 8, Absatz 3, nicht ausstellt oder nicht anzeigt,
  6. Ziffer 6
    als Lagerhalter den Höchsttarif für die Übernahme der Vorratspflicht nach Paragraph 8, Absatz 5, überschreitet,
  7. Ziffer 7
    die ZBS gegen die Bestimmungen des Paragraph 9, verstößt,
  8. Ziffer 8
    die Meldungen und Auskünfte gemäß den Abschnitten 3, 5 oder 8 nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet,
  9. Ziffer 9
    der Verpflichtung zur Vorlage eines Meldescheines gemäß Paragraph 11, nicht nachkommt;
  10. Ziffer 10
    die Bestimmungen des Paragraph 18, über die Führung von Aufzeichnungen nicht befolgt,
  11. Ziffer 11
    den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend gemäß Paragraph 20, Absatz 2, angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Daten meldet;
  12. Ziffer 12
    der Verpflichtung, die Kontrollen gemäß Paragraph 23, zu dulden, zuwiderhandelt.

Im RIS seit

03.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2020

Gesetzesnummer

20007931

Dokumentnummer

NOR40141574