Rechtstracker.at

§ 64a ZLPV 2006

Fassungen
01.08.2012 bis 30.04.2016 — BGBl. II Nr. 260/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 64a heute01.05.2016 § → § BGBl. II Nr. 89/2016
§ 64a01.08.201230.04.2016 § → § BGBl. II Nr. 260/2012
§ 64a15.03.200931.07.2012 BGBl. II Nr. 71/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64 a

Inkrafttretensdatum

01.08.2012BGBl. II Nr. 260/2012

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016danach: BGBl. II Nr. 89/2016

Abkürzung

ZLPV 2006

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Berechtigung für Segelflieger zur Führung von Motorseglern im Motorflug

Paragraph 64 a,

  1. Absatz eins,Segelfliegern, die über eine gültige Erweiterung der Grundberechtigung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 64, Absatz eins, verfügen sowie Inhaber eines entsprechenden Funkerzeugnisses gemäß den Bestimmungen des Funker-Zeugnisgesetzes 1998 sind, ist auf Antrag die Berechtigung zur nichtgewerblichen Führung von Motorseglern im Motorflug unter Sichtflugregeln zu erteilen, wenn sie ihre für die sichere Führung von Motorseglern im Motorflug erforderliche fachliche Befähigung nach einer entsprechenden theoretischen und praktischen Ausbildung gemäß Absatz 2 und 3 bei einer theoretischen und praktischen Prüfung gemäß Absatz 4, nachgewiesen haben.
  2. Absatz 2,Die erforderliche theoretische Ausbildung für den Erwerb einer Berechtigung gemäß Absatz eins, hat die für die sichere Führung von Motorseglern im Motorflug erforderlichen zusätzlichen theoretischen Kenntnisse zu vermitteln. Die Ausbildung hat insbesondere die folgenden Gegenstände zu beinhalten, insofern sie für Piloten von Motorseglern im Motorflug von Bedeutung sind:
    1. Ziffer eins
      Luftrecht mit besonderer Berücksichtigung der Luftverkehrsregeln einschließlich Luftraumklassifizierung und Regeln zur Durchführung des Sprechfunkverkehrs,
    2. Ziffer 2
      Flugleistung und Flugplanung,
    3. Ziffer 3
      Betriebliche Verfahren,
    4. Ziffer 4
      Luftfahrzeugkunde und
    5. Ziffer 5
      Navigation.
  3. Absatz 3,Die erforderliche praktische Ausbildung für den Erwerb einer Berechtigung gemäß Absatz eins, hat die für die sichere Führung von Motorseglern im Motorflug erforderlichen zusätzlichen praktischen Fähigkeiten zu vermitteln. Sie ist auf Reisemotorseglern im Sinne der Bestimmungen der Anlage 1 (JARFCL 1) im Rahmen einer berechtigten Zivilluftfahrerschule durch Fluglehrer, welche über eine gültige Lehrberechtigung gemäß Paragraph 68 a, (Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug) verfügen, durchzuführen. Die praktische Ausbildung hat wenigstens zehn Flugstunden auf Reisemotorseglern zu umfassen und insbesondere Folgendes zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      20 Alleinstarts und 20 Alleinlandungen,
    2. Ziffer 2
      An- und Abflüge von und zu kontrollierten Flugplätzen, Flüge durch Kontrollzonen, Einhaltung von Verfahren, Sprechfunkverkehr sowie
    3. Ziffer 3
      selbständige Vorbereitung von mindestens zwei Navigations- und Dreiecksflügen, davon einer in Begleitung eines berechtigten Fluglehrers und einer allein an Bord jeweils über eine Strecke von wenigstens 270 Kilometern, bei dem auf zwei vom Startplatz verschiedenen Flugplätzen Landungen bis zum vollständigen Stillstand durchzuführen sind.
  4. Absatz 4,Die theoretische Prüfung ist von der Prüfungskommission für Segelfluglehrer durchzuführen. Die theoretische Prüfung hat jedenfalls die in Absatz 2, genannten Gegenstände zu umfassen. Die zuständige Behörde kann im Rahmen der theoretischen Prüfung vom Nachweis der erforderlichen fachlichen Befähigung in einem bestimmten Teilgebiet absehen, sofern anlässlich einer früheren Prüfung die fachliche Befähigung im betreffenden Teilgebiet nachgewiesen worden ist. Die praktische Prüfung ist von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer, welches über eine gültige Lehrberechtigung gemäß Paragraph 68 a, verfügt, auf einem Reisemotorsegler abzunehmen. Die praktische Prüfung hat insbesondere die folgenden Abschnitte zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Flugvorbereitung und Abflug,
    2. Ziffer 2
      Allgemeine Flugübungen,
    3. Ziffer 3
      Überlandflug,
    4. Ziffer 4
      Anflug- und Landeverfahren,
    5. Ziffer 5
      Außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren sowie
    6. Ziffer 6
      Simulierter Triebwerksausfall und einschlägige, auf das betreffende Muster bezogene Flugübungen.
  5. Absatz 5,Die zuständige Behörde hat Inhabern einer Privatpilotenlizenz (Flugzeug) mit gültiger Klassenberechtigung für Reisemotorsegler (TMG) gemäß Anlage 1 (JAR-FCL 1) auf Antrag die Berechtigung gemäß Absatz eins, zu erteilen und in den Segelfliegerschein einzutragen. In solchen Fällen entfällt der Nachweis der fachlichen Befähigung gemäß den Absatz 2 bis 4,
  6. Absatz 6,Inhaber einer Berechtigung gemäß Paragraph 64, Absatz 4,, die ihre fachliche Befähigung gemäß dieser Bestimmung nachgewiesen haben, gelten mit 15. März 2009 als Inhaber einer Berechtigung gemäß Absatz eins, Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine entsprechende Eintragung in den Segelfliegerschein vorzunehmen. Als Zeitpunkt der Erteilung der Berechtigung gilt dabei die Beurkundung des Nachweises der fachlichen Befähigung gemäß Paragraph 64, Absatz 4,
  7. Absatz 7,Die zuständige Behörde hat die näheren Inhalte der theoretischen und praktischen Ausbildung und Prüfung unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
  8. Absatz 8,Die Berechtigung gemäß Absatz eins, ist so lange gültig, als die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigung gemäß Paragraph 65, erfüllt sind.
  9. Absatz 9,Inhabern einer Berechtigung gemäß Absatz eins, ist auf Antrag von der zuständigen Behörde die Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen zu erteilen und in den Segelfliegerschein einzutragen, wenn sie:
    1. Ziffer eins
      nachweisen, dass sie im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende und von der zuständigen Behörde genehmigte theoretische und praktische Ausbildung absolviert und dabei mindestens vier Segelschleppflüge unter der Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit gültiger Schleppflugberechtigung durchgeführt haben und
    2. Ziffer 2
      ihre fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung nachweisen, die von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer, welches über eine gültige Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug gemäß Paragraph 68 a und über eine gültige Schleppberechtigung verfügt, abzunehmen ist.

Weisen Inhaber einer Berechtigung gemäß Absatz eins, nach, dass sie über eine gültigen Segelschleppflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten gemäß Paragraph 21, verfügen, so ist von der zuständigen Behörde die besondere Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen auch ohne Nachweis der Voraussetzungen gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, in den Segelfliegerschein einzutragen.

  1. Absatz 10,Die Schleppflugberechtigung gemäß Absatz 9, ist vier Jahre gültig. Für die Aufrechterhaltung dieser Berechtigung für weitere vier Jahre hat der Bewerber durch entsprechende Eintragung in das Flugbuch nachzuweisen, dass er innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Frist einen einwandfreien Schleppflug unter Aufsicht eines Inhabers einer Lehrberechtigung gemäß Paragraph 68 a, mit gültiger Schleppflugberechtigung durchgeführt hat. Für die Erneuerung einer ruhenden Schleppflugberechtigung hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung unter Anwendung der Bestimmungen des Absatz 9, nachzuweisen.
  2. Absatz 11,Bei den gemäß Absatz 9 und 10 durchgeführten Segelschleppflügen muss das Segelflugzeug von einem zur Ausführung derartiger Flüge berechtigten Segelflieger geführt werden.
  3. Absatz 12,Einem Inhaber einer Berechtigung gemäß Absatz eins, ist auf Antrag von der zuständigen Behörde die Berechtigung zum Schleppen von Bannern zu erteilen und in den Segelfliegerschein einzutragen, wenn er:
    1. Ziffer eins
      nachweist, dass er im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende und von der zuständigen Behörde genehmigte theoretische und praktische Ausbildung absolviert und dabei mindestens vier Bannerschleppflüge unter der Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit gültiger Schleppflugberechtigung für Banner durchgeführt hat und
    2. Ziffer 2
      seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung nachweist, die von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer, welches über eine gültige Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug gemäß Paragraph 68 a und über eine gültige Schleppberechtigung für Banner verfügt, abzunehmen ist.
    Weisen Inhaber einer Berechtigung gemäß Absatz eins, nach, dass sie über eine gültige Bannerschleppflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten gemäß Paragraph 21, verfügen, so ist von der zuständigen Behörde die besondere Berechtigung zum Schleppen von Bannern auch ohne Nachweis der Voraussetzungen gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, in den Segelfliegerschein einzutragen.
  4. Absatz 13,Die Bannerschleppflugberechtigung für Motorsegler im Motorflug gemäß Absatz 12, ist vier Jahre gültig. Für die Aufrechterhaltung dieser Berechtigung für weitere vier Jahre hat der Bewerber durch entsprechende Eintragung in das Flugbuch nachzuweisen, dass er innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Frist einen einwandfreien Bannerschleppflug unter Aufsicht eines Inhabers einer Lehrberechtigung gemäß Paragraph 68 a, mit gültiger Bannerschleppflugberechtigung für Motorsegler im Motorflug durchgeführt hat. Für die Erneuerung einer ruhenden Bannerschleppflugberechtigung hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung unter Anwendung der Bestimmungen des Absatz 9, nachzuweisen.

Schlagworte

Anflug, Navigationsflug, Anflugverfahren

Im RIS seit

10.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2016

Gesetzesnummer

20004772

Dokumentnummer

NOR40141625